Unwirksames Handeln des Testamentsvollstreckers
Erst Amtsannahme gibt Befugnis zu wirksamer Tätigkeit
Das Oberlandesgericht München (OLG) stellt in einer neuen Entscheidung heraus, dass ein Testamentsvollstrecker erst wirksam handeln kann, wenn er sein Amt angenommen hat. Zuvor getätigte Handlungen sind und bleiben unwirksam.
Erbrechtsexperte Wolfgang Roth, Obrigheim, erläutert diese Entscheidung:
Der Leitgedanke des Oberlandesgerichts
Verfügt der Testamentsvollstrecker bereits vor seiner Amtsannahme über Nachlassgegenstände, ist seine Verfügung unwirksam. Die spätere Amtsannahme heilt diese Handlungen nicht.
Der entschiedene Sachverhalt
Der Verstorbene hinterließ 7 Erben. Er wandte per notariellem Testament seine Immobilie einem Dritten (Vermächtnisnehmer) als Vermächtnis zu, den er zugleich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Testamentsvollstrecker bestimmte; jener hatte nur die Aufgabe, die Immobilie an sich selbst zu übertragen.
Der Testamentsvollstrecker (Vermächtnisnehmer) erklärte die Auflassung der Immobilie an sich, wobei der Notar in die Urkunde, die drei Tage später beim Nachlassgericht zuging, aufnahm, dass vorsorglich die Amtsannahme erklärt wurde. Der Notar beantragte die Eigentumsumschreibung, der später stattgegeben wurde. Ein Miterbe trat dann allerdings der Umschreibung mangels Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entgegen. Der Senat des Oberlandesgerichts gibt seiner Beschwerde durch Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch dahingehend, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümer einzutragen ist, statt.
Die tragenden Gründe der Entscheidung
Als der Vermächtnisnehmer beim Notar die Auflassung erklärte, hatte er das Amt als Testamentsvollstreckers noch nicht angenommen. Die mit der Auflassungserklärung verbundene Amtsannahmeerklärung ging erst drei Tage später beim Nachlassgericht zu und wurde folglich erst zu diesem Zeitpunkt - also zeitlich nach der Auflassungserklärung - wirksam.
Bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Rechtsgeschäfte sind mangels Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unwirksam. Nur durch die später erfolgte Amtsannahme wird dieser Rechtsmangel nicht nachträglich gehe, wie das OLG darlegt.
Praxishinweis für Sie
Der Senat stellt sich ausdrücklich gegen eine vergleichbare Entscheidung des OLG München, die vormals eine solche Vorgehensweise bejaht hat. Für die Praxis ist der „sichere Weg“ daher, zunächst die Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgereicht zu erklären und diese zeitlich vor die notariellen Auflassungserklärungen zu stellen.
Umfassende Informationen zur Testamentsvollstreckung finden Sie im Ratgeber "Testamentsvollstreckung richtig anordnen, durchführen und kontrollieren", das 2023 bereits in der 4. Auflage im dtv-Verlag erschienen ist.
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 27.11.2023 – 34 Wx 203/23 e
Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim
← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht