21.3.2024
Beendigung einer Testamentsvollstreckung durch Zeitablauf

Antrag auf Einziehung Testamentsvollstreckerzeugnis / Zeitbestimmung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Antrag auf Einziehung des Testaments-vollstreckerzeugnisses zur Aufhebung der Testamentsvollstreckung bei einer zeitlich befristeten Testaments-vollstreckung als Antrag auf Rückgabe des (kraftlos gewordenen)TV-Zeugnisses ausgelegt werden kann.  

Weiter hat das Gericht klar gestellt, dass mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung "bis das 25. Lebensjahr erreicht ist" in der Regel gemeint ist, dass mit dem 25. Geburtstag der betroffenen Person die Testamentsvollstreckung endet.

Erbrechtsexperte Stephan Konrad, Bielefeld, erläutert diese Entscheidung:

Der Leitgedanke des Oberlandesgerichts

Eine Aufhebung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bei einem durch Testament angeordneten Zeitablauf für die Testamentsvollstreckung kommt nicht in Betracht, da mit der Beendigung des Amtes durch Zeitablauf das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos wird, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf. Eine Einziehung kommt daher nicht in Betracht, da dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein diesbezüglicher Antrag kann als Antrag auf Rückgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Nachlassgericht ausgelegt werden.

Weiterhin hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass im allgemeinen Sprachgebrauch der Geburtstag den Beginn des darauf folgenden Lebensjahres darstellt und daher das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit dem Erreichen des Lebensalters gleichgesetzt wird. Das 25. Lebensjahr wird in diesem Sinne nicht bereits am 24. sondern erst am 25. Geburtstag der betroffenen Person erreicht.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Erblasser hatte bestimmt, "der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass für die beiden Erben verwalten, bis das jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat. Danach ist der Nachlass an die Erben zu übergeben bzw. auszuzahlen".

Am 17.09.2003 wurde das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Mit Schreiben vom 28.12.2019 beantragten die Enkel die Aufhebung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Sie machten geltend, dass der jüngere Enkel mit seinem 24. Geburtstag das 25. Lebensjahr erreicht habe und damit die Testamentsvollstreckung beendet sei.

Mit Beschluss vom 29.01.2020 wies das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Testamentsvollstreckung zurück. Es wurde ausgeführt, die Testamentsvollstreckung sei bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angeordnet und ende daher mit dem 25. Geburtstag des Enkels.

Die Beschwerde der Beteiligten hatte keinen Erfolg.

Die tragenden Gründe der Entscheidung:

Der von den Beteiligten gestellte Antrag, die Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beenden, muss dahin ausgelegt werden, dass die Anordnung der Rückgabe eines durch Zeitablauf kraftlos gewordenen Zeugnisses an das Nachlassgericht verlangt wird.

Die Aufhebung der Testamentsvollstreckung bzw. ein Einziehungsverfahren kam nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Mit Beendigung des Amtes durch Zeitablauf wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos (§ 2368 S. 2, Hs. 2 BGB) ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf.  Ein Einziehungsverfahren ist nicht vorgesehen, weil die Voraussetzungen des § 2361 BGB BGB mangels Unrichtigkeit nicht erfüllt sind. 

Gemäß §§ 2368/2362 BGB kann der Erbe jedoch die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen; der Antrag der Beteiligten war daher entsprchend auszulegen, dass sie weiteres Tätigwerden des Testamentsvollstreckers unterbinden wollten.

Das Oberlandesgericht stellte weiterhin fest, dass im allgemeinen Sprachgebrauch das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit dem Erreichen eines Lebensalters gleichgesetzt wird. Das 25. Lebensjahr ist danach nicht mit dem 24. Geburtstag sondern erst mit dem 25. Geburtstag erreicht. Im vorliegenden Fall ergaben sich auch aus den sonstigen Umständen keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Formulierung anders aus Sicht des Erblassers verstanden werden sollte.

Praxishinweis:

Soweit keine besonderen Umstände auf etwas anderes hinweisen, hat die Formulierung, dass etwas mit "Erreichen des 25. Lebensjahres" einer Person endet, die Bedeutung, dass die Beendigung am 25. Geburtstag desjenigen, auf den es ankommt, eintritt.

Die Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes läuft mit Zeitablauf aus, das Testamentsvollstreckerzeugnis wird kraftlos. Die Erben können dann verlangen, dass der Testamentsvollstrecker dieses an das Nachlassgericht zurückgibt.

Fundstelle: OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 23.04.20203 Wx 44/20

 

Erstellt von: Stephan Konrad, Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

 


 

 

 

 

 

 



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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