12.2.2008

Vermögen, das der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist nach § 12 Absatz 2 SGB II nicht verwertbar

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) musste klären, ob ein Geldvermächtnis einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende ausschließt. Die Erblasserin setzte ihre Tochter zur Alleinerbin ein und wandte ihrem alkoholkranken, unter Betreuung stehenden Sohn mittels Vermächtnis 50.000,00 € zu. Über das Vermächtnis wurde Testamentsvollstreckung angeordnet mit der Anweisung, dass der Testamentsvollstrecker allein nach seinem billigen Ermessen über die Höhe der auszuzahlenden Beträge an den kranken Bruder bestimmen dürfe. Die Behörde verweigerte Leistungen auf Grundsicherung für Arbeitssuchende mit dem Hinweis, dass der Antragsteller/Kranke zunächst das Vermächtnis aufbrauchen müsse. Das Gericht stellte fest, dass ein durch Testamentsvollstreckung beschränktes Geldvermächtnis, aus dem der Testamentsvollstrecker nach dessen billigem Ermessen dem Vermächtnisnehmer neben dessen normalen Einnahmen für Lebensführung und –unterhalt die notwendigen Beträge überlassen muss, dahin auszulegen ist, dass nicht der allgemeine Lebensunterhalt finanziert werden soll. Damit stellt das Geldvermächtnis kein verwertbares Vermögen gem. § 12 Absatz 1 SGB II dar. Die Testamentsbestimmung ist auch nicht als sittenwidrig zu Lasten der Behörde angesehen worden, wenn die Testamentsvollstreckung einer sittlichen Pflicht des Erblassers wegen des Kindeswohls seiner Abkömmlinge entspricht und in dessen gesundheitlicher Situation begründet liegt. Praxistipp: Die Testamentsvollstreckung stellt auch im zivilrechtlichen Bereich eine hervorragende Möglichkeit dar, den Zugriff von Gläubigern des Begünstigten auf das der Testamentsvollstreckung unterliegende Erbvermögen zu verhindern, § 2214 BGB. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2007 –L 7 AS 3528/07-; Urteilsbesprechung s. Klinger/Roth, NJW-Spezial 2007, S. 536.

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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