12.2.2008

Der Testamentsvollstrecker erhält keine Vergütung, wenn die Erben der Testamentsvollstreckung widersprechen

Das LG Düsseldorf hatte die Frage zu klären, ob ein Testamentsvollstrecker seine Aufwendungen ersetzt verlangen kann, wenn die Erben einen Antrag auf Einziehung des Erbscheins stellen. Eine Testamentsvollstreckung ist im Erbschein auszuweisen und wird dadurch dokumentiert. Der Erblasser hatte im Testament jedoch nicht klar geregelt, ob die Testamentsvollstreckung angeordnet war oder nicht. Das Testament musste daher ausgelegt werden. Ist das Testament speziell in diesem Punkt jedoch auslegungsbedürftig, stellt es immer ein Risiko dar, wenn jemand das Amt des Testamentsvollstreckers entgegen dem Willen der Erben aufnimmt. Diese wehren sich oft dagegen, einen Testamentsvollstrecker als Verfügungsberechtigten über den Nachlass zu akzeptieren. Erlässt das Nachlassgericht zunächst den Erbschein mit Anordnung der Testamentsvollstreckung und beantragen die Erben anschließend, den Erbschein wieder einzuziehen, so gilt bei einem erfolgreichen Antrag die Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet. Dies wird im Verfahren über den Einzug des Erbscheins geprüft. Führt dann die Auslegung dazu, dass der Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein unrichtig ist, wird der Erbschein eingezogen. Für diesen Fall versagte das LG Düsseldorf dem Testamentsvollstrecker sogar einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für bisher (bis zum Einzug des Erbscheins) geleistete Tätigkeiten. Praxistipp: Bei der Abfassung von Testamenten muss klar und deutlich niedergelegt werden, ob und in welchem Umfang Testamentsvollstreckung vom Erblasser gewünscht wird. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2007, AZ: -20 S 39/07-

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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