20.2.2008

Strafbarkeit des Erben trotz Testamentsvollstreckung

Es ist ureigenste Aufgabe des Testamentsvollstreckers, im Rahmen seiner Tätigkeit auch die Erbschaftsteuererklärung zu fertigen, da dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, § 2203 BGB. Der Bundesgerichtshof hatte nun einem Fall zu entscheiden, wonach der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung allein erstellte, unterzeichnete und beim Finanzamt vorlegte. Allerdings gab er erhebliches Auslandsvermögen des Erblassers dabei nicht an. Die Frage war, ob der Erbe, der die Steuererklärung gar nicht abgegeben hatte, der Steuerhinterziehung schuldig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte der Erbe noch vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist in Erfahrung gebracht, dass die Angaben in der Erbschaftsteuererklärung unvollständig sind; dadurch war ihm bewusst, dass eine Steuerverkürzung durch Verschweigen des Auslandsvermögens vorlag. Dennoch unterließ er die Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung. Die Pflicht des Erben, eine vom Testamentsvollstrecker fehlerhaft vorgenommene Erbschaftsteuererklärung zu berichtigen, trifft den Erben auch dann, wenn das Finanzamt den Erben die Steuererklärung nicht hat mitunterschreiben lassen. Daher trifft den Erben, sofern dies noch fristgerecht möglich ist, die Pflicht, die vom Testamentsvollstrecker abgegebene Erbschaftsteuererklärung nachträglich zu berichtigen. Der Erbe wurde in den Vorinstanzen vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Der BGH hob diesen Freispruch allerdings mit den o.g. Argumenten auf.

Praxistipp: Weiß der Erbe, woraus sich der Nachlass zusammensetzt (z.B. auch aus im Ausland liegendem Vermögen), kann er sich im strafrechtlichen Bereich nicht darauf berufen, dass die Erbschaftsteuererklärung nicht von ihm, sondern vom Testamentsvollstrecker abgegeben wurde. Befindet sich also Nachlassvermögen im Ausland, sollte dies beim Finanzamt deklariert werden.

Urteil des BGH vom 11.09.2007, 5 StR 213/07 = ZEV 2008, 104



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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