23.6.2008

Steuerberater zahlt als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger keine Umsatzsteuer

Ein Steuerberater, der vom Gericht als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger bestellt wird, führt diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland aus, wenn die Erben nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun entschieden (Urteil vom 03.04.2008, Az.: V R 62/05).

Ein Steuerberaterder wurde vom Nachlassgericht zum Testamentsvollstrecker bestellt und war in zwei Fällen tätig, wobei die Erben in den USA wohnten. Ausserdem führte er entgeltliche Leistungen als Nachlasspfleger in drei Fällen aus, in denen die Erben in der Ukraine, den USA und in ehem. Jugoslawien wohnten. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Erbenermittlung.

Fraglich war, ob er für seine Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen hatte.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind entgeltliche Leistungen eines Unternehmers nur dann steuerpflichtig, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Der Ort einer Leistung, die nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand besteht (sog. sonstige Leistung), bestimmt sich regelmäßig nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Ausnahmsweise ist für bestimmte, in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte Tätigkeiten der Leistungsort der Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 3 UStG). Dazu gehören auch Tätigkeiten, die als Steuerberater und «ähnliche Tätigkeiten anderer Unternehmer» sowie zur Verschaffung von Informationen ausgeübt werden.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt ausurteilte, handelt es sich im entschhiedenen Fall jedoch nicht um eine für einen Steuerberater berufstypische oder «ähnliche» Tätigkeit, so dass der Leistungsort im Inland lag.

Dasselbe wurde für die Tätigkeit als Nachlasspfleger bestätigt: Die Erbensuche ist nur um eine unselbstständige Nebenleistung der für die Nachlasspflege prägenden und im Inland ausgeführten Sicherung und Erhaltung des Nachlasses. Auch sei die Erbenermittlung im Rahmen der Nachlasspflege keine Überlassung von Informationen gem. § 3a Abs. 4 UStG.

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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