23.6.2008

Kein pauschaler Interessenkonflikt zwischen Testamentsvollstreckung und elterlicher Sorge

Wurde der Vater eines minderjährigen Erben zum Testa-mentsvollstrecker bestellt, kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Großvater seinen minderjährigen Enkel per Testament zum Alleinerben berufen. Seine Tochter (welche die Mutter des Enkels war) wurde von der Verwaltung des vererbten Vermögens ausgeschlossen. Ihren geschiedenen Ehemann (und Vater des Enkelkindes) bestimmte der Großvater zum Testamentsvollstrecker. Im Nachlass waren Kommanditbeteiligungen, wobei der Vater des Alleinerben Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften und Kommanditist ist.

Die Mutter regte Ergänzungspflegschaft an, die das Familiengericht gem. § 1909 I BGB anordnete, weil der Vater die Vermögenssorge für den Minderjährigen hinsichtlich des ererbten Vermögens angeblich nicht wahrnehmen könne. Dem widersprach nun der BGH.

Ein Vertretungsausschluss gem. §§ 1629 II 1, 1795 II, 181 BGB würde voraussetzen, dass ein Vertreter im Namen des Vertretenen Geschäfte mit sich selbst vornimmt, die nicht allein der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen. Weder die Regulierung der Nachlassschulden noch die Nachlassverwaltung erfordern aber notwendiger Weise und vorhersehbar Rechtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers mit dem minderjährigen Erben.

Da ein "pauschaler" Interssengegensatz nicht angenommen werden könne, war die Ergänzungspflegschaft des Familiengerichts aufzuheben.

Praxistipp: Sehr schnell sind die Familiengerichte dabei, in solchen Konstellationen Ergänzungspflegschaften aanzuordnen. Diese lösen auch Kosten aus. Der BGH hat nun vorgegeben, dass die Voraussetzungen für diese Anordnungen in jedem Einzelfall sehr genau geprüft werden müssen.

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

← zurück

Sie brauchen erbrechtlichen Rat?

Testamentsvollstrecker - Fachanwälte für ErbrechtHier finden Sie unsere Testamentsvollstrecker in Ihrer N�he.

Erbrecht-App

Laden Sie hier unsere kostenlose Erbrecht-App
Erbrecht App
Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht