17.11.2008

Untätiger Testamentsvollstrecker haftet auf Anwaltsgebühren des Erben

Bei Untätigkeit des Testamentsvollstreckers kann der Erbe einen Rechtsanwalt beauftragen und die dadurch angefallenen Gebühren als Schaden gem. § 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen. Dies hat nun das OLG Koblenz entschieden.

Der Erbe hatte den Testamentsvollstrecker persönlich wegen grober Pflichtverletzung auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Diese Kosten musste der Erbe für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den untätigen Testamentsvollstrecker auf Auskunft (§ 2215 I BGB) und Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB) aufwenden. Der Testamentsvollstrecker wurde wegen schuldhafter Pflichtverletzungen aus wichtigem Grund nach § 2227 BGB später sogar entlassen.

Das OLG Koblenz gab der Klage dem Grunde nach gem. § 2219 BGB statt. Danach hat der Testamentsvollstrecker, der seine Pflichten verletzt, dem Erben den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker unmittelbar nach Annahme des Amtes unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände zu erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Dieser ihm obliegenden Pflicht ist der Testamentsvollstrecker nicht unverzüglich nachgekommen. Er ist deshalb verpflichtet, dem Erben den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Laut OLG handelte sich vorliegend um einen sehr komplexen und schwierigen Fall. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Erb- und Steuerrechts aufweist, war angesichts der beharrlichen Weigerung des Testamentsvollstreckers, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, erforderlich. Für den Erben bestand die Gefahr einer einkommens- und umsatzsteuerrechtlichen, möglicherweise auch einer strafbewehrten Haftung ausgesetzt zu sein, da er gegenüber dem Finanzamt auf Grund der mangelnden Auskünfte des Testamentsvollstreckers keine Erklärungen abgeben konnte.

Fazit: Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist sehr haftungsträchtig, wobei der Testamentsvollstrecker auf von ihm verursachte Schäden persönlich haften muss. Daher sollte als Testamentsvollstrecker eine qualifizierte und erbrechtlich erfahrene Person eingesetzt werden. Die Mitglieder des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. sind entsprechend qualifiziert und unterstützen Sie in diesen Bereichen.

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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