21.5.2010

Testamentsvollstrecker erhält Zeugnis trotz Entlassungsantrag

Auch wenn ein Entlassungsantrag gegen den Testamentsvollstrecker gestellt ist, hat dieser einen Anspruch auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, um sich zu legitimieren.

Dies geht aus einer neuen Entscheidung des OLG München hervor (Beschluss vom 3.5.2010, - 31 Wx 34/10).

Zum Sachverhalt:

Aus erster Ehe hatte der Erblasser 4 Kinder. Mit seiner zweiten Ehefrau schloss er einen Erbvertrag im Jahr 1977, den er selbst handschriftlich niederlegte und beide Ehegatten unterschrieben. Im Jahr 2008 berief der Erblasser seine Kinder zu Miterben, seine zweite Ehefrau erhielt Vermächtnisse und wurde von ihm zur Testamentsvollstreckerin bestimmt.

Diese beantragte nach dem Tod des Erblassers ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Kinder traten dem Antrag entgegen und gaben an, dass der Erbvertrag aus dem Jahr 1977 nicht wirksam aufgehoben sei. Darüber hinaus lägen mehrere Gründe vor, welche die Entlassung der Testa-mentsvollstreckerin rechtfertigten. Das Nachlassgericht kündigte an, das beantragte Zeugnis zu erteilen. Die Beschwerde der Erben war erfolglos.

Die Entscheidung:

Das OLG München weist die weitere Beschwerde als unbegründet zurück. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde zu Recht der zweiten Ehefrau erteilt. Das Beschwerdeziel richtet sich auf die Einziehung des während des Verfahrens erteilten Zeugnisses.

Das Zeugnis ist nach § 2368 I 1 BGB dann zu erteilen, wenn die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet ist, der Testamentsvollstrecker wirksam ernannt ist und das Amt ange-nommen wurde. Nur wenn die Testamentsvollstreckung gegenstandslos oder das Amt aus anderen Gründen bereits erloschen ist, wird grundsätzlich kein Zeugnis (mehr) erteilt (Mayer, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2006, § 2368 Rdnr. 12).

Der Erblasser hat in seinem Testament aus dem Jahr 2008 die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet, wobei der „Erbvertrag“ dahingehend auszulegen ist, dass ein formgültiges gemeinschaftliches Testament des Erblassers mit der zweiten Ehefrau vorliegt. Mittels desselben wurde zuvor gefasste testamentarische Verfügung gem. § 2292 BGB i.V.m. §§ 2265, 2267 BGB wirksam aufgehoben. Allein dadurch, dass Gründe für die Entlassung der Testamentsvollstreckerin behauptet werden, ist noch keine Amtsbeendigung gegeben. Auch der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers führt nicht zur Beendigung des Amtes. Diese wird erst durch Zugang der Entlassungsentschei-dung des Nachlassgerichts herbeigeführt, § 2227 I BGB, § 16 FGG. Bis dahin besteht das Amt fort, so dass das Zeugnis der Legitimation des Testamentsvollstreckers dient und ihm zu erteilen ist.

Ausserdem bezeugt das Testaments-vollstreckerzeugnis allein die Legitimation des Vollstre-ckers, nicht hingegen die Ordnungsgemäßheit seiner Amtsführung (Mayer, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2006, § 2368 Rdnr. 1). Einwendungen zur Stützung des Entlassungsantrags sind vom Nachlassgericht daher allein im Entlassungsverfahren zu prüfen und stehen der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entgegen.

 

Praxishinweis:

Nicht selten wird ein Entlassungsantrag und ein Antrag auf Einziehung des Testamentsvollstre-ckerzeugnisses aus denselben Gründen, auf die der Entlassungsantrag gestützt wird, vermischt. Es liegen dabei jedoch zwei von einander zu trennende Verfahren vor.

Die Entlassungsgründe haben auf das Testamentsvollstreckerzeugnis selbst keinerlei Einfluss. Der Antrag auf Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses hat regelmäßig nur dann Erfolg, wenn die Entlassung bereits wirksam ist, das Amt entweder nicht angeordnet oder bereits beendet wurde und sich das Zeugnis noch im Rechtsverkehr befindet.

Erstellt von: FAErbR Wolfgang Roth, Obrigheim

 



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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