23.6.2010

Testamentsvollstrecker muss Telefonanschluss kündigen

Ein Testamentsvollstrecker ist berechtigt, einen zwischen dem Erblasser und einem Telefonanbieter geschlossenen Telekommunikationsvertrag zu kündigen, sofern der Verstorbene im Pflegeheim das Telefon nutzte.

Der Fall:

Die Erblasserin hatte einen Telekommunikationsvertrag mit einem Telefonanbieter abgeschlossen. Die Laufzeit war bis 16.11.2009 vertraglich festgelegt. Im Frühjahr 2009 verstarb die Erblasserin und daraufhin kündigte der Testamentsvollstrecker den Vertrag. Dennoch zog der Telefonanbieter per Lastschrift für Folgemonate Telefonpauschalgebühren ein. Der Testamentsvollstrecker kündigte den Vertrag zum 24.3.2009 und klagte auf Rückzahlung der nach diesem Datum eingezogenen Telefonkosten.

Die Entscheidung:

Das AG Rüsselsheim stellt fest, dass durch die Kündigung des Telefonanschlusses zum 24.3.2009 das Vertragsverhältnis beendet war und spricht den Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zu. Auch wenn die Vertragslaufzeit auf 16.11.2009 vertraglich fixiert war, steht dies der Zahlungspflicht des Telekommunikationsunternehmens nicht entgegen.
Der Tod der im Pflegeheim lebenden Anschlussteilnehmerin lässt das Interesse an der Aufrecherhaltung des Vertragsverhältnisses wegfallen, § 314 BGB. Die Erben können den Telefonanschluss nicht nutzen, andernfalls hätten sie in das Pflegeheim übersiedeln müssen, was weder logisch noch wirtschaftlich gewesen wäre.

Praxistipp:

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Testamentsvollstrecker in einem praxisrelevanten Bereich. Nicht wenige Erblasser versterben in einem Pflegeheim und hatten dort noch einen Telefonanschluss. Der Tod des Erblassers ist als „wichtiger Grund“ zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (Telekommunikationsvertrag) gem. § 314 Abs.1 BGB nun anerkannt. Sie gehört mit zu den Maßnahmen eines Testamentsvollstreckers, die er in sein „Pflichtprogramm“ aufnehmen muss.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 8.1.2010 – 3 C 1097/09

 

Erstellt von FAErbR Wolfgang Roth, Obrigheim

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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