3.12.2011

Auch bei Testamentsvollstreckung hat ein Miterbe gegenüber der Bank des Erblassers einen Auskunftsanspruch!

Sachverhalt:

Der Kläger als Sohn des Erblassers wurde aufgrund Testamentes gemeinsam mit seinem Bruder zu gleichen Teilen Erbe geworden. Zum Testamentsvollstrecker wurde T bestimmt; dieser nahm sämtliche Bankunterlagen des Erblassers in Besitz.

Der Kläger verlangte als Miterbe von der Geschäftsstelle der Beklagten die Erstellung von Kontoauszügen.

Die beklagte Bank war der Ansicht, aufgrund des Bankgeheimnisses sei nur der Testamentsvollstrecker berechtigt, Auskünfte einzuholen.

Entscheidung des AG Kaiserslautern, Urteil vom 16.06.2010, 7 C 319/10:

Die Klage begründet, der Kläger hat einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 666 BGB.

Der Kläger kann nicht auf seinen Auskunftsanspruch nach §§ 2218, 666 BGB gegenüber dem Testamentsvollstrecker verwiesen werden.

Der Erbe hat bei Erbauseinandersetzung ein berechtigtes Interesse daran, die Auskünfte des Testamentsvollstreckers überprüfen zu können.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, da der Kläger als Rechtsnachfolger in das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Erblasser eingetreten ist. Der Kläger kann alle Auskünfte verlangen, die auch der Erblasser verlangen konnte.

Die Entziehung des Verfügungsrechtes des Erben bei Testamentsvollstreckung (§ 2211 BGB) steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

Die Erteilung einer Auskunft ist keine Verfügung über den Nachlass.

Der BGH hat dies für § 2040 BGB, in dem ebenfalls eine Verfügungsbeschränkung geregelt ist, ausdrücklich festgehalten.

Der Verfügungsbegriff im Erbrecht entspricht dem allgemeinen Verfügungsbegriff. Danach sind Verfügungen nur solche Rechtsgeschäfte, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (vgl. BGH vom 28.04.2006, LwZr 10/2005, ).

Der Auskunftsanspruch über den Kontostand, den Verlauf von Kontobewegungen oder das Gesamtengagement stellt daher keine Verfügung über ein Recht dar.



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

← zurück

Sie brauchen erbrechtlichen Rat?

Testamentsvollstrecker - Fachanwälte für ErbrechtHier finden Sie unsere Testamentsvollstrecker in Ihrer N�he.

Erbrecht-App

Laden Sie hier unsere kostenlose Erbrecht-App
Erbrecht App
Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht