20.12.2011

Hausgeldschulden einer vom Testamentsvollstrecker für den Erben erworbenen Eigentumswohnung sind Nachlassverbindlichkeiten

Der Entscheidung des BGH vom 14.11.2011 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker erwarb aufgrund testamentarischer  Anweisung für den Eben eine Eigentumswohnung aus Mitteln des Nachlasses. Der Erbe wurde als Eigentümer eingetragen (mit Testamentsvollstreckervermerk), die Verwaltung der Wohnung übernahm der Testamentsvollstrecke.

Es kam zu erheblichen Hausgeldrückständen. Die Eigentümergemeinschaft erwirkte einen Titel gegen den Erben. Die Vollstreckung in die Eigentumswohnung scheiterte am Testamentsvollstreckervermerk. Es wurde weiterhin kein Hausgeld bezahlt.

Die Eigentümergemeinschaft klagte gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Tittel und auf Zahlung der erneut aufgelaufenen Rückstände.

In letzter Instanz bestätigte der BGH die Veurteilung des Testamentsvollstreckers.

Es handele sich nicht um eine reine Eigenschuld des Erben, da hier Dauertestamentsvollstreckung angeordnet war und die Wohnung unter der Verwaltung des Testamentsvollstreckers stand. Durch Erwerb der Eigentumswohnung war dieser eine Verbindlichkeit auch in Bezug auf das Hausgeld eingegangen. Dadurch lag eine sogen. Nachlassverbindlichkeit im Sinnedes § 2213 BGB vor. Der Anspruch des noch nicht titulierten Hausgeldes konnte daher sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213, Abs. 1 BGB); die Vollstreckung aus dem bereits bestehenden Titel gegen den Erben in den Nachlass muss der Testamentsvollstrecker dulden (§ 2213, Abs. 3 BGB).



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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