13.06.2016
Person des Testamentsvollstreckers

Kann der beurkundende Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden?

Eigentlich liegt es nahe, dass der Notar, zu dem schon durch die Beratung zur Nachlassgestaltung und die Errichtung des Testaments oder Erbvertrages ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden ist, auch zum Testamentsvollstrecker benannt wird. Allerdings ist dies nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 10.03.2016 – 5 W 40/15) hatte sich aktuell mit dieser Frage zu befassen.

 

Grundsätzlich muss die Person des Testamentsvollstreckers zunächst einmal geeignet sein, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Vor allem Berufsträger, wie Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sind fachlich geeignet, die oft juristisch komplexen Sachverhalte schnell und korrekt zu behandeln. Es empfiehlt sich, im Bereich der Testamentsvollstreckung besonders geschulte Berufsträger zum Testamentsvollstrecker zu berufen.

Sofern ein Notar zum Testamentsvollstrecker berufen werden soll, ist dabei §§ 7, 27 BeurkG zu beachten. Danach ist der Notar insoweit von der Mitwirkung an der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen, als er in der Verfügung zum Testamentsvollstrecker des Erblassers ernannt wird. Mit anderen Worten, der Notar darf nicht seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker beurkunden.

 

Im entschiedenen Fall wurde der die letztwillige Verfügung beurkundende Notar dennoch Testamentsvollstrecker. Im Einzelnen:

 

Die Erblasserin errichtete vor dem Notar einen Erbvertrag mit ihrer Schwester. In diesem Vertrag hieß es unter Ziffer IV:

 

  1. Für die Schlusserben ordne ich Testamentsvollstreckung an.

  2. Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Umschlag ist zusammen mit diesem Erbvertrag in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Bremen zu geben.

     

Die Erblasserin verfügte sodann am selben Tag in einer privatschriftlichen Erklärung, dass der den Erbvertrag beurkundende Notar Testamentsvollstrecker werden solle, und steckte diese in einen Umschlag, den sie mit der Aufschrift „Testamentsvollstreckung“ versah. Zusammen mit dem Erbvertrag wurde diese Verfügung beim Amtsgericht Bremen hinterlegt.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Notar beim Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieses wurde ihm jedoch mit Hinweis auf seine Mitwirkung beim Erbvertrag nicht erteilt. Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts war der Notar erfolgreich.

 

Das OLG Bremen stellt fest, dass eine Unwirksamkeit der Ernennung zum Testamtentsvollstrecker gem. §§ 7, 27 BeUrkG vorliegend nicht gegeben sei. Die Anwendung der §§ 7, 27 BeUrkG komme im Falle der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker nur dann zum Tragen, wenn die entsprechende Willenserklärung des Erblassers Bestandteil der Urkundstätigkeit des Notars geworden ist. Eine solche unmittelbare Beteiligung ist vorliegend nicht gegeben. Eine Beteiligung wäre dennoch denkbar, wenn in der Übergabe der Erklärung im verschlossenen Umschlag die Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Beurkundung durch den Notar zu sehen wäre, § 2232 S. 1 2. Alt. BGB. Öffentliches Testament wird die in verschlossenem Umschlag übergebene Erklärung dann, wenn der Notar ein Protokoll über die Übergabe errichtet.

Hier wurde im Erbvertrag lediglich die Übergabe einer Erklärung zur Person des Testaments­voll­streckers angekündigt. Ausdrücklich und tatsächlich erfolgte die Übergabe außerhalb der öffentlichen Urkunde. Daher hatte der Notar kein Protokoll über die Übergabe zu errichten. Die privatschriftliche Willenserklärung wurde so nicht zusammen mit dem Erbvertrag eine einheitlicher öffentlicher Erbvertrag. Der Notar hat an ihr nicht mitgewirkt und ist somit nicht gehindert, das Amts des Testamentsvollstreckers auszuüben.

Das Nachlassgericht hatte dem Notar das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

 

 

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Erstellt von: Klaus Becker - Fachanwalt für Erbrecht, Aachen

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