31.01.2017
Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser!

Die Freiheitsgrenzen des Testamentsvollstreckers

Bei der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Abwicklung des Nachlasses nach Maßgabe testamentarischer oder gesetzlicher Anordnungen hat er in der Regel die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte hinterlassene Vermögen. Die Erben sind nach § 2211 BGB von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in der Regel ausgeschlossen. Vielfach wird hinterfragt, ob der Testamentsvollstrecker das Vermögen ganz oder zum Teil auch verschleudern könne.  Dies vor allem dann, wenn er in dem Testament von § 181 BGB befreit worden ist und zum Beispiel ein Grundstück auch an sich selbst verkaufen kann. Im Ergebnis besteht die Gefahr eher nicht. Zum einen ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und darf schon deswegen das Vermögen nicht verschleudern. Außerdem unterliegt er insbesondere der Regelung des § 2205 BGB.  Wenn der Testamentsvollstrecker etwaige Nachlassgegenstände unter Wert verkauft, sind diese Verfügungen grundsätzlich unwirksam. Damit einem als Erben derartige Vorgänge nicht entgehen, sollte man von dem Testamentsvollstrecker unbedingt die laufende Rechnungslegung verlangen. Diese Rechnungslegung muss jährlich erfolgen. Bei Grundstücken bietet auch das Grundbuchamt etwas Schutz. Bevor es den Erwerber als neuen Eigentümer einträgt, verlangt es von dem Testamentsvollstrecker nähere Angaben zu dem Wert des Grundstücks. Das geschieht normalerweise durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Der Bundesgerichtshof hat die vorstehenden Grundsätze in seiner Entscheidung vom 24.02.2016 zu dem Az. IV ZR 342/14 (in ErbR 2016, 319f.) bestätigt und die Klage eines Testamentsvollstreckers abgewiesen, der zu seinen Gunsten über einen Anteil an einem Nachlassgrundstück verfügt hatte und dabei keinen angemessenen Kaufpreis vereinbart hatte.



Erstellt von: Sven Klinger - Fachanwalt für Erbrecht, Schwerin

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