29.03.2017
Zeitlich befristete Testamentsvollstreckung

Anforderung an den Nachweis der Beendigung des Amtes

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an den Nachweis einer Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes gegenüber dem Grundbuchamt geknüpft sind.

Dem Beschluss des OLG Beschluss vom 08.01.2016 zum AZ I-3 WX 47/16 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Erblasserin vererbte ein Grundstück an ihren Neffen und machte diesen um alleinigen und befreiten Vorerben. Nacherbfall sollte mit dem Tod des Vorerben eintreten.

Überdies hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet für den Fall, dass ihr Neffe bei Eintritt des Erbfalls das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte.

Wortwörtlich hieß es im Testament  "Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen zu verwalten. Er hat das angeordnete Vermächtnis zu erfüllen."

Dem von der Erblasserin eingesetzten Testamentsvollstrecker wurde das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, allerdings wurde in diesem Zeugnis weder auf die zeitliche Beschränkung der Anordnung noch auf die im Testament vorgesehene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hingewiesen.

Auf Antrag des beteiligten Landes NRW wurde in das Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek für eine Steuerforderung eingetragen.

Überdies hatte das Land den Anspruch des Neffen auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks gepfändet und eingezogen.

Mit weiterer Verfügung ist dann auch den Anspruch des Neffen auf Herausgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht gepfändet und eingezogen.

Danach beantragte das Land die Löschung des Testamtensvollstreckervermerks, da die Testamentsvollstreckung mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Neffen beendet sei.

Das Grundbuchamt wies mit Beschluss diesen Löschungsantrag zurück.

Nach Ansicht des Grundbuchamtes war die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen.

Zur eigenständigen Prüfung, ob die Testamentsvollstreckung mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Neffen ende, sei das Grundbuchamt nicht befugt, da das Testamentsvollstreckerzeugnis ohne eine entsprechende Einschränkung erteilt worden sei und die Prüfung vorrangig dem Nachlassgericht obliege.

Dagegen erhob das beteiligte Land Beschwerde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Das Landgericht hielt die Beschwerde des Landes NRW sowohl für statthaft und gab im Übrigen der zulässigen Beschwerde statt und führte hierzu aus:

Die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks kommt nur aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises gem. § 22 GBO oder nach Maßgabe der §§ 84 ff GBO in Betracht.

Allein die Bewilligung der Löschung durch den Testamentsvollstrecker oder sonstige Beteiligte ist nicht ausreichend, da auf die Anordnung der Testaments-vollstreckung nicht verzichtet werden kann.

Im Übrigen ist eine Eintragung zu löschen wenn sie unrichtig ist.

Die Unrichtigkeit kann durch den Antragsteller nachgewiesen werden; an den Nachweis der Unrichtigkeit sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen hatte jedoch das Land NRW nach Meinung des Oberlandes-gerichts Düsseldorf erfüllt.

Das Land hatte in beglaubigter Form nebst Eröffnungsvermerk das Testament zur Akte gereicht; somit war die Formvorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 Abs. 1 HS 2 GBO erfüllt.

Aus diesem Testament ergab sich, dass der Testamentsvollstrecker nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben tätig sein sollte.

Anhaltspunkte für einen anderen Willen der Erblasserin waren aus dem Testament nicht zu entnehmen.

Die Tatsache, dass im Testamentsvollstreckerzeugnis diese Befristung nicht aufgenommen war, stand nach Meinung des OLG der Unrichtigkeit des Grundbuchs ebenfalls nicht entgegen.

Unabhängig davon sei jedenfalls das Grundbuchamt bei Überprüfung des Nachweises der Unrichtigkeit  nicht gehindert, eigene Feststellungen hinsichtlich der Testamentsvollstreckung vorzunehmen.

Auch wenn grundsätzlich das Nachlassgericht vorrangig zu entscheiden hat, ob ein Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, durfte das Grundbuchamt hier gleichwohl schon entscheiden.

Beruht nämlich die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks  auf einer letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsniederschrift, so kann der Testamentsvollstreckervermerk ohne weiteres gelöscht werden, wenn durch eine öffentliche Urkunde, wie in diesem Fall, nachgewiesen wird, dass eine auflösende Bedingung oder Befristung eingetreten ist.

 Dem Löschungsantrag war daher zu entsprechen.

Hinweis des Fachanwaltes für Erbrecht Stephan Konrad aus Bielefeld :

In dringenden Fällen muss nicht abgewartet werden, dass das Nachlassgericht über die Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses entscheidet, sondern kann vielmehr selbst bei Vorliegen entsprechender Urkunden dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen und dieses muss entsprechend handeln.



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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