6.5.2017
Testamentsvollstreckung und Steuer

Haftung des Testamentsvollstreckers für die sogenannte Nachsteuer

Die Finanzverwaltung kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten verlangen, dass dieser eine Erbschaftsteuererklärung abgibt, § 31 I ErbStG, § 149 I AO. Dies gilt auch dann, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Jedoch tritt die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ausschließlich den Testamentsvollstrecker, § 31 V ErbStG. Der Steuerbescheid ist dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben, § 32 I ErbStG. Zur Vermeidung einer Haftung sollte der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich eine Kopie des Erbschaftsteuerbescheides zusenden. Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid kann dann jedoch nur der Erbe als Erwerber legen.

Bezahlung der Erbschaftsteuer durch den Testamentsvollstrecker

Wichtig ist für den Testamentsvollstrecker, dass der Testamentsvollstrecker nach § 32 I 2 ErbStG für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen hat. Hieraus ergibt sich eine Haftung des Testamentsvollstreckers für den Fall der Nichtzahlung der Erbschaftsteuer durch die vom Umfang der Testamentsvollstreckung betroffenen Erwerber, §§ 34, 69 AO.

Haftung des Testamentsvollstreckers

Voraussetzung für eine Haftung des Testamentsvollstreckers ist stets eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung ist nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 04.02.2016 – S 3812.1.1 – 12/8 St34 – dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass verfrüht verteilt hat, ohne einen entsprechenden Anteil als Sicherheit für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zurückzubehalten und anschließend die Erbschaftsteuer vom jeweiligen Erwerber nicht bezahlt werden kann.

Eine verfrühte Nachlassverteilung durch den Testamentsvollstrecker ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker im Zeitpunkt der Auskehrung des Nachlassvermögens erkennbar mit einer Erbschaftsteuer(nach)forderung rechnen musste. Soweit dem Testamentsvollstrecker nicht bereits im Zeitpunkt der Nachlassverteilung Umstände bekannt sind, die eine Nachversteuerung innerhalb der Behaltensfrist wahrscheinlich machen, besteht keine Grundlage ihn, in Ermangelung einer Mittelzurückbehaltung für etwaige Nachsteuern, eine haftungsbegründende Pflichtverletzung anzulasten.

Eine Haftung des Testamentsvollstreckers für die Nachsteuer ergibt sich folglich nur dann, wenn dieser pflichtwidrig den Nachlass voreilig verteilt hatte, obwohl für ihn eine – ggf. noch bevorstehenden – Verletzung der Behaltungsvoraussetzungen hätte erkennbar sein müssen.

Praxistipp: Erbschaftsteuererklärung und Testamentsvollstrecker

Was hat ein Testamentsvollstrecker im Rahmen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung zu beachten:

 

- ordnungsgemäße und pünktliche Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

- bei Auskehrung des Nachlasses Zurückbehaltung des sich ergebenden Erbschaftsteuerzahlbetrages zzgl. eines                   Sicherheitszuschlags

- unbedingte Weiterleitung des Erbschaftsteuerbescheides an den Erben mit dem Hinweis, dass nur der Erbe Einspruch      gegen den Erbschaftssteuerbescheid einlegen kann

- persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichtzurückbehaltung von        Nachlass bei vorzeitiger Verteilung des Nachlasses



Erstellt von: Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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