16.11.2017
Chancen aber auch Risiken

Schiedsklausel und Testamentsvollstreckung

Anordnung einer Schiedsklausel

Ebenso wie die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann auch die Anordnung einer Schiedsklausel im Testament sinnvoll sein. Die Anordnung einer Schiedsklausel bedeutet, dass bestimmte Streitigkeiten nicht vor einem ordentlichen Gericht sondern vor einem speziellen Schiedsgericht verhandelt und entschieden werden. Grundsätzlich sind solche Schiedsklauseln geeignet Streitigkeiten schnell und mit hoher Sachkompetenz der Schiedsrichter zu entscheiden. Aus diesem Grunde werden Schiedsklauseln überwiegend in der freien Wirtschaft verwendet, weil gerichtliche Verfahren häufig zu lange dauern.

Voraussetzung einer wirksamen Schiedsklausel

Bei Schiedsklauseln ist allerdings auf zwei wesentliche Punkte zu achten:

  • Man sollte genau festlegen, ob tatsächlich alle Streitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, oder ob nicht einzelne Ansprüche der Entscheidung durch ein ordentliches Gericht vorbehalten bleiben sollen.
  • Sehr entscheidend für die Qualität eines Schiedsverfahrens ist die Auswahl des Schiedsgerichts. Grundsätzlich lässt das Gesetz den Erblasser hier große Freiheiten. Entscheidungen sind nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Bei Anordnung einer Schiedsklausel sollte man daher sehr sorgfältig prüfen, ob das Schiedsgericht auch geeignet ist und die notwendige Sachkompetenz hat.

Anderenfalls kann es zu bösen Überraschungen kommen bis hin zu Schiedsverfahren, die den grundlegenden Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr gerecht werden.

Ein Fall aus der Praxis

So erging es einem Erben dessen Mutter bereits Anfang 2006 verstarb. Der Sohn war zum Erben berufen, für die Auseinandersetzung des Nachlasses war Testamentsvollstreckung angeordnet. Über die Art und Weise der Auseinandersetzung bestanden unterschiedliche Ansichten, sodass der Erbe das Verhalten des Testamentsvollstreckers gerichtlich überprüfen lassen wollte. Hierzu war er aufgrund einer Schiedsklausel im Testament an den Schiedsgerichthof deutscher Notare verwiesen.

Das Testament war durch einen Notar errichtet, der selbst Testamentsvollstrecker wurde, weil ein anderer Notar die entsprechende Testamentsvollstreckung beurkundete. Das Schiedsgericht bestand ebenfalls aus einem Notar. Nur durch Zufall stellte sich heraus, dass der Testamentsvollstrecker (Notar) mit dem Schiedsrichter (Notar) im Laufe des Verfahrens heimlich kungelte. Die Folge war die Entlassung sowohl des Schiedsrichters als auch des Testamentsvollstreckers aus ihrem Amt. Dem folgte die Einsetzung eines anderen Notars als Testamentsvollstrecker und eines anderen Notars als Schiedsrichter. Wenig überrascht war der Erbe daher, dass seine Klage durch den Schiedsrichter abgewiesen wurde.

Nur mit großem Aufwand war es möglich diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht aufheben zu lassen, weil das Verfahren gegen grundsätzliche rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen hatte. Der Erbe geriet daraufhin in wirtschaftliche Not und konnte seine Ansprüche beim Schiedsgericht daher nicht mehr geltend machen, weil es eine der Prozesskostenhilfe beim ordentlichen Gericht entsprechende Regelung beim Schiedsgerichtshof deutscher Notare nicht gibt. Er wandte sich daher mit seiner Klage an das zuständige Landgericht.

Das Landgericht gab der Klage Aussicht auf Erfolg und bewilligte dem Erben Prozesskostenhilfe für ein ordentliches Verfahren, weil es das Verfahren am Schiedsgerichtshof für undurchführbar hielt. Nachdem die Klage dem Testamentsvollstrecker zugestellt war befürchtete dieser die Entscheidung durch ein ordentliches Gericht und zahlte umgehend einen Teil des Nachlasses an den Erben aus, damit dieser ausreichend Geld habe um das Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof zu führen, und nicht ein ordentliches Gericht über die streitigen Fragen und Schadenersatzansprüche des Erben gegen den Notar entscheidet. Der Testamentsvollstrecker (Notar) meint, dass über Ansprüche gegen ihn nur seine Notarkollegen aus dem Schiedsgerichtshof deutscher Notare entscheiden dürften. Nun würde man meinen, ,,so geht das ja nicht‘‘, aber das Landgericht Stuttgart ist dieser Rechtsansicht zunächst gefolgt.

Der Fall liegt nun zur Entscheidung beim Oberlandesgericht Stuttgart und soll dort in Kürze entschieden werden. Der Fall zeigt eindrücklich, wie die Auswahl des falschen Schiedsgerichts und die uneingeschränkte Verweisung aller Ansprüche an das Schiedsgericht in bestimmten Konstellationen problematisch werden kann.

Expertentipp:

Bei der Gestaltung eines Testaments kann sowohl die Anordnung der Testamentsvollstreckung als auch die Anordnung einer Schiedsklausel sinnvoll sein, Streit vermeiden und eine kurzfristige Regelung der Erbauseinandersetzung bewirken. Die Verwendung von Standardklauseln und pauschalen Ratschlägen verbietet sich jedoch rät Fachanwalt für Erbrecht Andreas Wolff aus Mannheim. Lassen Sie sich immer durch einen Spezialisten für dieses Thema beraten, der in jedem Fall auch Fachanwalt für Erbrecht sein sollte.



Erstellt von: Andreas Wolff - Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

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