27.03.2018
Testamentsvollstreckung/Verschaffungsvermächtnis/Ermessen des Testamentsvollstrecke

Keine Haftung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser ein Verschaffungsvermächtnis nicht erfüllen kann, aus Gründen, die von ih

Sachverhalt

In diesem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm im April 2017 zu entscheiden hatte, wurde der
Testamentsvollstrecker durch die zweite Ehefrau des Erblassers auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch genommen. Der Erblasser hat seine beiden Töchter
aus der ersten Ehe als Erbinnen eingesetzt.

Seine zweite Ehefrau, die Klägerin, sollte im Wege des Vermächtnisses eine bestimmte Immobilie erhalten.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers war es unter anderem die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Der Nachlass beinhaltete hohe Bankverbindlichkeiten, die der Testamentsvollstrecker zunächst aus den Mieteinnahmen bedienen konnte.

Insolvenzantrag des Testamentsvollstreckers

Nachdem ein wesentlicher Mieter ausgefallen ist, war ihm dies nicht mehr möglich, weswegen der Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass
beantragte.

Tatsächlich hat das Amtsgericht Münster dann auch das Insolvenzverfahren eröffnet. Die
Klägerin hat den Testamentsvollstrecker zwischenzeitlich auf Erfüllung des Immobilienvermächtnisses verklagt.

Die vor dem Landgericht Münster anhängige Klage auf Vermächtniserfüllung ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Schadenersatzklage gegen TV wegen verspätetem Antrag

Die Klägerin hat dann im Wege einer weiteren Klage begehrt festzustellen, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet sei, ihr sämtliche Schäden daraus zu ersetzen, dass er ihr das vermachte Grundstück nicht sofort nach dem Tod des Erblassers übertragen hat. Sie vertritt die Auffassung, der Testamentsvollstrecker habe
schuldhaft seine Amtspflichten verletzt.
Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Stellung eines Insolvenzantrags bei
Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses
Der Testamentsvollstrecker wiederum macht geltend, dass er die Darlehensverbindlichkeiten, die an
der Immobilie lasteten, gegenüber der Bank mangels liquider Mittel des Nachlasses ablösen konnte.
Der Liquiditätsengpass sei nicht vorhersehbar gewesen, weitere Kredite zur Überbrückung des
Engpasses seien nicht zu erlangen gewesen. In der Folge sei er als Testamentsvollstrecker verpflichtet
gewesen einen Insolvenzantrag zu stellen, da Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei.


Endscheidung Landgericht

Das zunächst zuständige Landgericht hat dem Testamentsvollstrecker Recht gegeben. Gegen das
Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Endscheidung Oberlandesgericht


Auch das Oberlandesgericht sieht keine Pflichtverletzung und damit keine Schadensersatzansprüche
der Klägerin gegenüber den Testamentsvollstrecker.

Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung insbesondere damit,, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Verschaffungsvermächtnis handelte. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers bezog sich daher nicht auf die Übereignung eines im Nachlass bereits vorhandenen Gegenstandes, die ohne weiteres sofort hätte erfolgen können, sondern auf die Verschaffung eines zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand von einem Dritten. Die erste Ehefrau des Erblassers war nämlich noch hälftige Miteigentümerin des der zweiten Ehefrau vermachten Grundstücks. Eine Pflichtverletzung des
Testamentsvollstreckers könne vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn ihm die
Verschaffung des Grundstücks mit Mitteln des Nachlasses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
möglich gewesen wäre. Solches lässt sich aber nicht feststellen. Testamentsvollstrecker handelt nach eigenem freiem Ermessen


Hinweis des Fachanwaltes Für Erbrecht Florian Enzensberger aus Weilheim:

Interessant ist an dieser Entscheidung vor allen Dingen, dass das Oberlandesgericht ausdrücklich
darauf hingewiesen hat, dass der Testamentsvollstrecker in eigener Verantwortung weitgehend nach
seinem Ermessen entscheidet. Pflichtwidrig handelt ein Testamentsvollstrecker demnach erst dann,
wenn er die Grenzen dieses Ermessens überschreitet. Das Verschulden des Testamentsvollstreckers
bestimmt sich nach § 276 BGB, er haftet also für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Darlegung- und
beweisbelastet für die Pflichtverletzung und das Verschulden ist die Klägerin als Anspruchstellerin.
Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen, so das Oberlandesgericht!
OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2017, -10 U 15/16.



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

← zurück

Sie brauchen erbrechtlichen Rat?

Testamentsvollstrecker - Fachanwälte für ErbrechtHier finden Sie unsere Testamentsvollstrecker in Ihrer N�he.

Erbrecht-App

Laden Sie hier unsere kostenlose Erbrecht-App
Erbrecht App
Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht