Aufgaben einer Testamentsvollstreckung

Welche Funktion hat ein Testamentsvollstrecker?

Hatte der Erblasser kein Testament errichtet, tritt gesetzliche Erbfolge ein. In aller Regel entsteht dadurch eine Erbengemeinschaft, d.h. es gibt nicht nur einen Alleinerben, sondern mehrere Erben erhalten den Nachlass gemeinsam. Dies kann z.B. bei dem Tod eines Elternteils dazu führen, dass der überlebende Ehepartner zusammen mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. Alles dasjenige, was der Erblasser hinterließ, muss nun gemeinschaftlich verwaltet werden, bis der Nachlass auseinandergesetzt ist. Wichtige Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden. Oft haben sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung schon Familien zerstritten, weil sie selbst über Kleinigkeiten nicht einig wurden. Dem kann durch eine Testamentsvollstreckung abgeholfen werden. Nicht die Miterben verwalten den Nachlass und teilen diesen unter sich auf, sondern ein „externer Dritter“, nämlich der Testamentsvollstrecker, übernimmt diese Aufgabe. Er ist derjenige, den der Erblasser in seinem Testament mit diesen Aufgaben betraut und dazu bestimmt. Er ist der Objektivität und Neutralität verpflichtet und, wenn er seine Aufgaben ernst nimmt, in der Lage, zwischen den Streitparteien zu vermitteln. Deshalb finden seine Vermittlungsvorschläge und Bemühungen zur schiedlich-friedlichen Auseinandersetzung der Familie des Erblassers eher Zustimmung der Beteiligten als die Ansichten der Streitparteien. Die Testamentsvollstreckung ist daher der „Königsweg“, um nach dem Tod des Erblassers Frieden in der Familie zu behalten. 

Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Erblasser – und nur dieser – gibt in seinem Testament vor, wie er seinen Nachlass unter seinen Erben aufgeteilt wissen will. Der Testamentsvollstrecker hat danach zu handeln und sich an diese Richtlinien zu halten. Er sorgt nicht nur für die Verteilung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers, sondern auch dafür, dass alle Vermächtnisse und Auflagen tatsächlich und zeitnah erfüllt werden. Nicht selten macht es Sinn, eine Testamentsvollstreckung nicht nur auf die Auseinandersetzung der Erbschaft zu beschränken, sondern auf eine längere Zeitdauer anzuordnen. Möchte der Erblasser, dass z.B. ein vorschneller Verkauf seiner Immobilien nach seinem Tod verhindert wird, oder möchte er z.B. sein von ihm geführtes Unternehmen vor vorschnellen Zugriffen geschützt wissen, kann er sich einer Testamentsvollstreckung bedienen und mit diesen Aufgaben einen geeigneten Testamentsvollstrecker betrauen.

Warum ist eine Testamentsvollstreckung wichtig, wenn man behinderte oder minderjährige Erben einsetzen will?

Erhält ein in einem Heim lebender Behinderter eine Erbschaft, droht in der Regel der sozialhilferechtliche Regress. Bringt ein Sozialhilfeträger die Kosten für die Pflege und Unterbringung des Betroffenen auf, ist die leistende Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet, die Erbschaft anzufordern, um diese Ausgaben wieder zu decken. Wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann dadurch der schnelle Verlust der Erbschaft vermieden werden, weil der Nachlass des Hilfeempfängers vor einem Zugriff der Gläubiger, und somit auch des Sozialhilfeträgers, geschützt ist.

Werden minderjährige Kinder oder Enkelkinder zu Erben oder Vermächtnisnehmern berufen, kann deren Nachlassanteil vor dem Zugriff ihres gesetzlichen Vertreters geschützt werden. Hierfür ist die Testamentsvollstreckung das geeignete Mittel: Nur der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, über diese Nachlassmassen zu verfügen und sie den Minderjährigen zu einem bestimmten Zeitpunkt, den der Erblasser in seinem Testament vorgibt, auszuhändigen. Auch ist das Vormundschaftsgericht, das in der Regel bei Nachlässen zu Gunsten Minderjähriger eingeschaltet werden muss, in diesem Fall außen vor. Dies spart wiederum Kosten zu Gunsten der Minderjährigen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Soweit eine Betreuung für den behinderten Erben angeordnet ist, sollte der Testamentsvollstrecker nicht mit dem Betreuer identisch sein, weil andernfalls eine unzulässige Interessenkollision im Rahmen der Ausübungen beider Ämter auftreten kann.

Welchen Nutzen hat eine Testamentsvollstreckung für überschuldete Erben?

Nicht selten möchte der Erblasser in seinem Testament Familienangehörige oder Dritte bedenken, die jedoch bereits verschuldet oder finanziell nicht gerade auf Rosen gebettet sind. Diese Erben können trotzdem mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis bedacht werden, sofern hierüber Testamentsvollstreckung angeordnet ist: Gemäß § 2214 BGB ist der Zugriff der Gläubiger des Erben auf den Nachlass untersagt, wenn der Nachlass oder die zugewandten Nachlassteile von einem Testamentsvollstrecker verwaltet werden.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der Erblasser muss in seinem Testament den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers genau beschreiben, damit dieser weiß, welche Befugnisse er hat. In der Regel handelt es sich dabei um die gesamte Nachlassauseinandersetzung. Der Testamentsvollstrecker allein übernimmt diese Aufgabe. Die Erben können seine Tätigkeit durch ihnen zustehende Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftslegungsansprüche kontrollieren. 

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