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Bild: Versiegelte Briefe

Formulierungshilfen

Verwaltungstestamentsvollstreckung

Möchte der Erblasser seinen Nachkommen zwar die Erträge der Erbschaft zukommen lassen, ihnen aber vorübergehend oder auf Dauer die Verfügungsbefugnis entziehen, empfiehlt sich die Anordnung einer „Verwaltungstestamentsvollstreckung“.

Damit kann man den Lebensunterhalt für Personen sichern, die aufgrund von Minderjährigkeit, Suchtabhängigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen wirtschaftlich zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verwalten und nur er kann über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 BGB).

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Abwicklungstestamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die Nachlassabwicklung schwierig sein wird, etwa weil viele Erben einen Teil des Vermögens erhalten. Der Erblasser sollte dann eine „Abwicklungstestamentsvollstreckung“ anordnen.

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