Sobald der Testamentsvollstrecker von seiner Ernennung erfahren hat, müssen von ihm relativ kurzfristig wichtige Entscheidungen und Sofortmaßnahmen getroffen werden. Gerade Privatpersonen sind von dieser Aufgabe zunächst völlig überfordert und laufen so Gefahr, sich haftpflichtig schadenerstzpflichtig gegenüber den Erben zu machen.
1. Inbesitznahme des Nachlasses
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, Dabei empfiehlt es sich, ein Protokoll – gegebenenfalls in Anwesenheit eines Zeugen – zu erstellen.
2. Prüfung des eigenen Versicherungsschutzes
Wegen des beträchtlichen Haftungsrisikos sollte der „private“ Testamentsvollstrecker eine Vermögens-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abschließen. Rechtsanwälte, die das Amt als Testamentsvollstrecker ausüben, sind von Berufs wegen haftpflichtversichert.
3. Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Damit der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Rechtsverkehr nachweisen kann, erteilt ihm das Nachlassgericht auf dessen Antrag hin ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
4. Anlegen einer Testamentsvollstreckerakte
Testamentsvollstreckungen können sich über einen langen Zeitraum hinziehen; die Nachlassakte über Aktiva und Passiva kann äußerst komplex und die beteiligten Personen (Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte, Nachlassgläubiger, Behörden, Gerichte, Finanzamt) können zahlreich sein. Der Testamentsvollstrecker muss bereits bei Beginn seiner Tätigkeit durch das Führen einer klar strukturierten Testamentsvollstreckerakte sicherstellen, dass er „Herr des Verfahrens“ bleibt, sein Amt sachgerecht führt und – bei Krankheit oder Urlaub – ein Vertreter sich schnell in den Sachstand einarbeiten kann.
5. Einrichtung eines Kontos für die Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker muss das seiner Verwaltung unterliegende Nachlassvermögen des Erblassers getrennt von seinem eigenen Vermögen halten. Er kann hierzu entweder die bestehenden Konten des Erblassers weiterführen oder ein eigenes Nachlasskonto für die Testamentsvollstreckung einrichten.
6. Stellung eines Postnachsendeauftrages
Der Testamentsvollstrecker sollte zeitnah beim Postamt am Wohnort des Erblassers einen Postnachsendeantrag stellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Schriftverkehr, der an den Erblasser adressiert ist (wie z.B. Kontoauszüge, Rechnungen, Mahnschreiben, Abonnements) an den Testamentsvollstrecker gelangen, der hieraus wichtige Hinweise für seine Verwaltungstätigkeit entnehmen kann.
7. Kontaktaufnahme mit den am Erbfall Beteiligten
Das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe ist nicht selten von einem gewissen Misstrauen geprägt. Um dem vorzubeugen, sollte der Testamentsvollstrecker sobald wie möglich mit den am Erbfall beteiligten Personen (also den Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten) in Form eines Anschreibens Kontakt aufnehmen und hierin erläutern,