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Bild: Versiegelte Briefe

Informationen zur Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen.
Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird.
Denn wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert.

Hier ein paar nützliche Informationen rund um die Testamentsvollstreckung:



Sieben gute Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen:

  • gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses
  • Schutz des Vermögens
  • Erhaltung des Familienfriedens
  • finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder

Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Denn wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert.

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Kosten der Testamentsvollstreckung

Die Kosten für eine Testamentsvollstreckung richten sich vorrangig nach den Bestimmungen im Testament. Der Deutsche Notarverein hat hierzu darüber hinaus eine Vergütungsregelung vorgeschlagen, wie folgt:

  • 4,0 % des Nachlasses bis 250.000,00 €
  • 3,0 % des Nachlasses bis 500.000,00 €
  • 2,5 % des Nachlasses bis 2.500.000,00 €
  • 2,0 % des Nachlasses bis 5.000.000,00 €
  • 1,5 % des Nachlasses über 5.000.000,00 €

Die Beträge verstehen sich zzgl. MwSt.

Diese Empfehlungen haben sich in der Praxis als faire Re gelung für den Testamentsvollstrecker einer seits und die Erben andererseits bewährt.



Die Arten der Testamentsvollstreckung

1. Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die Nachlassabwicklung schwierig sein wird.

Dies ist fast immer dann der Fall, wenn mehrere Erben den Nachlass erhalten sollen. Der Erblasser sollte dann in seinem Testament eine "Abwicklungstestamentsvollstreckung" anordnen.

2. Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses

Wer seinen Nachkommen nur die Erträge der Erbschaft zukommen lassen will, sollte die Anordnung einer "Verwaltungstestamentsvollstreckung" in Erwägung ziehen.
Damit entzieht der Erblasser seinen Erben (vorübergehend oder auf Dauer) die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen.
Diese Variante empfiehlt sich, wenn es darum geht, den Lebensunterhalt für Personen sichern, die aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen sinnvoll und wirtschaftlich zu verwalten.



Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

Nur die wichtigsten Grundsätze werden im Folgenden aufgelistet:

 

  • Damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können, muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen.
  • Während seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist er den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
  • Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren.
  • Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen, es sei denn, es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen.
  • Der Testamentsvollstrecker darf auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, also keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben.
  • Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zu, so haftet er hierfür mit seinem Privatvermögen.
  • Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis, damit er sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann.


Anforderungen an den Testamentsvollstrecker

1. Unabhängige Autorität

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der damit beauftragten Person.
Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit.

2. Externe Kraft mit persönlicher und sachlicher Distanz

Ein Angehöriger oder ein Miterbe als Testamentsvollstrecker - das birgt von Haus aus Zündstoff.
Der Vorwurf, der Testamentsvollstrecker verhalte sich parteilich, kommt in diesen Fällen meist sehr schnell auf.
Aufkommender Streit zwischen den Erben lässt sich dagegen durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden: Der Nachlass kann dann mit einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als Vermittler zwischen verfeindeten Erben abwickelt werden.

3. Juristisch ausgebildete Person

Ein Testamentsvollstrecker, der nicht nur Jurist ist, sondern auch Erbrechtsexperte ist, sorgt dafür, dass bei der Nachlassabwicklung oder Verwaltung des hinterlassenen Vermögens alles korrekt abläuft.
Eine juristischer Laie ist in der Regel mit der umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung überfordert und für den Schaden, den er verursacht, in vollem Umfang verantwortlich.

Der Erblasser sollte in seiner Verfügung von Todes wegen schon den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen.
Auch die Einsetzung einer deutlich jüngeren Ersatz-Person kann sinnvoll sein. Aufgrund der verlängerten Lebenszeiten kommt es vor, dass eine für die Testamentsvollstreckung geeignete Person selbst über die Jahrzehnte alt wird und dann nach dem Tod des Erblassers die Aufgabe nicht mehr übernehmen kann.
Wer dem Nachlassgericht die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers überlässt, macht im Prinzip keinen Fehler, riskiert aber, dass eine fremde, möglicherweise im konkreten Fall nicht ganz geeignete Person ausgewählt wird.