10.12.2007

Vergütung des Testamentsvolltreckers bei Regelung im Testament

Ist im Testament dem Testamentsvollstrecker für eine Abwicklungsvollstreckung eine pauschale prozentuale Quote des Nachlasses als Vergütung zugeordnet, kann er weder eine Konstituierungsgebühr noch Umsatzsteuer oder weitere Gebühren für Teilhandlungen zusätzlich geltend machen. Der Erblasser hatte einen Anwalt als Testamentsvollstrecker eingesetzt und in seinem Testament bestimmt: „Der Testamentvollstrecker erhält als Vergütung einen Wert von 3,5 % aus den beim Tode vorhandenen Bruttowerten ohne Abzug der Verbindlichkeit“. Der Testamentsvollstrecker berechnete anschliessend neben diesen 3,5% eine Konstituierungsgebühr von 2% des Nachlasswertes sowie MwSt. auf beide Gebühren. Zusätzlich rechnet er Anwalts-Gebühren für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung ab. Das LG München hatte nun über Grund und Höhe dieser zusätzlich geltend gemachten Gebühren zu entscheiden. Da die Vergütung des beklagten Testamentsvollstreckers im Testament ausdrücklich bestimmt worden war, kam es nicht mehr darauf an, welche Vergütung für die Aufgabe des Testamentsvollstreckers „angemessen“ i.S. des § 2221 BGB azusehen war. Ist der Testamentsvollstrecker mit der im Testament festgeschriebenen Vergütung nicht einverstanden, bleibt ihm nur, das Amt abzulehnen oder mit den Erben eine ggf. höhere Gebühr für seine Tätigkeit auszuhandeln (s. Kommentierung in Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., 2007, § 2221 Rn. 4). Er kann also keine weitere Konstituierungsgebühr abrechnen, die normalerweise für die Ermittlung des Nachlasses und dessen Erafssung anfällt. Auch die Umsatzsteuer kann neben der ausdrücklich bestimmten Vergütung nicht verlangt werden. Soweit vertreten wird, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker die anfallende MwSt. zusätzlich zur Vergütung abrechnen könne, betrifft dies vorrangig den Fall, dass die "angemessene" Vergütung gemäß § 2221 BGB geschuldet ist. Hatte jedoch der Erblasser die Vergütung bestimmt, hat sein Wille Vorrang. Insoweit ist im Zweifel davon auszugehen, dass der festgesetzte Betrag inklusive MwSt. zu verstehen ist. Die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung ist gemäß § 31 V EStG Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Er kann dafür nicht gesondert Anwaltsgebühren verlangen, wenn eine eigenständige Vergütung weder vom Erblasser ausdrücklich vorgesehen noch per Mandatierung durch den Erben erfolgt ist. Praxistipp: Die Entscheidung des LG München bestätigt, dass es für den benannten Testamentsvollstrecker immer ratsam ist, vor Annahme des Amtes klare Vergütungsvereinbarungen mit dem Erben zu treffen. Enthält das Testament dazu keine klaren Vorgaben, ist nur so der Streit um die in § 2221 BGB vorgesehene "Angemessenheit" des Honorars zu umgehen. LG München I, Urteil vom 2.2.2007, ZEV 2007, 529

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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