29.4.2014

Zeugnis des Testamentsvollstreckers trotz Entlassungsgrund

Entlassungsgrund wird bei Zeugniserteilung nicht geprüft

Testamentsvollstrecker - Entlassung - Zeugnis

Leitgedanke der Entscheidung:

Im Rahmen der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses prüft das Nachlassgericht nicht, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Dies geschieht erst in einem gesonderten Entlassungsverfahren.

Der Fall des OLG Hamburg:

Die Erblasserin setzte in ihrem Testament einen ihrer Miterben als Testamentsvollstrecker ein. Dieser beantragte, ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, was auch erfolgen sollte. Dagegen wandte ein anderer Miterbe ein, dass eine wirkungsvolle Kommunikation mit dem zu bestimmenden Testamentsvollstrecker unmöglich sei. Ersatzweise sollte die Abwicklung des Nachlasses einem "amtlichen" Testamentsvollstrecker übertragen werden.

Das OLG Hamburg versagt der Beschwerde den Erfolg. Dem zu erteilenden Testamentsvollstreckerzeugnis stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die vorgebrachten Gründe sind solche, die im Rahmen eines Entlassungsverfahrens nach § 2227 BGB zu prüfen sind. Ein solches Entlassungsverfahren ist jedoch von demjenigen zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses streng zu trennen und setzt einen gesonderten Antrag voraus. Einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers hat der widersprechende Miterbe jedoch nicht gestellt. Wegen der Legitimationswirkung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist ein solches zu erteilen, denn es weist die Person des Testamentsvollstreckers aus, bescheinigt aber nicht die Ordnungsgemäßheit der Amtsführung. Diese Frage ist nur auf gesonderten Antrag hin in einem Entlassungsverfahren hin zu prüfen.


Praxishinweis für Sie:

Oft wehren sich Miterben gegen einen Testamentsvollstrecker, da sie dessen "Rechtsmacht" nicht akzeptieren und ihn „los werden“ wollen, um frei über den Nachlass verfügen zu können. „Kommunikationsprobleme“ können jedoch nur in engen Ausnahmefällen zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen, denn Richtlinie des Testamentsvollstreckers ist der Erblasserwille, nicht etwaige Wünsche der Erben. Diese Fragen sind jedoch nicht zu prüfen, wenn Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gestellt ist; dies ist schlichtweg das falsche Verfahren. Hierzu muss ein gesonderter Antrag gesllt werden.

Wie das erfolgen kann, zeigen Ihnen unsere Mitglieder des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.


Fundstelle: OLG Hamburg, Beschluss v. 15.10.2013 – 2 W 83/13



Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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