22.12.2005

Grundbuchrecht und Testamentsvollstreckung

Dass sich ein Testamentsvollstrecker auch im Grundbuchrecht auskennen sollte, zeigt eine neue Entscheidung des OLG Karlsruhe, veröffentlicht in FamRZ 2005, S. 2098: Wenn dem Testamentsvollstrecker (auch) die Aufgabe vom Erblasser übertragen wurde, Grundstücke aus dem Nachlass zu übertragen, hat er gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis formell nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgen. Allerdings prüft das Grundbuchamt auch, ob durch die Auflassung des Grundstücks - z.B. an einen Vermächtnisnehmer - nicht eine Schenkung aus dem Nachlass vollzogen wird. Eine solche wäre trotz Legitimation durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ggf. nach § 2205 S. 3 BGB unwirksam, wenn nicht alle Erben und Vermächtnisnehmer zustimmen würden ( so fraglich im vom OLG zu entscheideneden Fall ). Diese Frage taucht in ähnlicher Konstellation auch dann auf, wenn bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Grundstücke vom Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Auseindersetzungsvertrages oder Teilungsplanes verteilt werden müssen.

Fazit: Die juristischen Fallstricke, denen ein Testamentsvollstrecker ausgesetzt ist, können vielfältig sein und aus verschiedenen Rechtsgebieten "drohen". Rechtsunerfahrenen Testamentsvollstreckern sollte zumindest juristische Beratung bei deren Tätigkeit kein Fremdwort sein. Gerade am entschiedenen Fall zeigt sich zum wiederholten mal, dass es für Erblasser - im Interesse der Erben oder Vermächtnisnehmer- Sinn macht, juristisch qualifizierte Testamentsvollstrecker zu berufen.

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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