27.2.2006

Testamentsvollstrecker contra Erblasseranweisung

Häufig drängen die Erben den Testamentsvollstrecker, von Vorgaben des Erblassers im Testament abzuweichen und deren eigenen Willen umzusetzen. Darauf sollte sich der Testamentsvollstrecker auf keinen Fall einlassen, wenn er damit dem ausdrücklichen Erblasserwillen zuwider handeln würde. In einem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ( OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1282 ) hatte ein Erblasser in seinem Testament ausdrücklich angeordnet, das der Nachlass nicht auseinandergesetzt werden sollte; dennoch hatte der Testamentsvollstrecker auf Drängen der Erben -und nicht ganz uneigennützig- einen Auseinandersetzungsvorschlag unterbreitet. Nach Feststellung des Senats rechtfertigte dieses Verhalten des Testamentsvollstreckers seine Entlassung aus dem Amt. Die "oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers ist der Erblasserwille", so das OLG. Daher darf ein Testamentsvollstrecker keinem von den Erben aufgebauten Druck nachgeben und den niedergelegten Willen des Verstorbenen immer als Handlungsmaxime ernst nehmen. Da hierbei immer auch juristische Besonderheiten zu beachten sind, sollte bereits der Erblasser in seinem Testament dafür sorgen, dass er zum Testamentsvollstrecker nur eine juristisch vorgebildete Person einsetzt.

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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