7.11.2006

Bestellung eines Testamentsvollstreckers auch ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers

Ein Testamentsvollstrecker wird vom Nachlassgericht eingesetzt, wenn der Erblasser dies in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet hat ( § 2200 Abs. 1 BGB ). Das OLG Zweibrücken hat jetzt ausgeurteilt, dass ein Testamentsvollstrecker bereits dann einzusetzen ist, wenn sich allein schon durch Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser einen solchen berufen wollte (OLG Zweibrücken vom 16.03.2006, AZ: 3 W 42/06). Das bedeutet, dass es nur des Erblasserwillens bedarf, einen Testamentsvollstrecker einsetzen zu wollen, wenn dieser Wille im Testament angedeutet ist. Um diesen Schluss auf den mutmaßlichen Erblasserwillen im Wege der Testamentsauslegung ziehen zu können, müssen der Inhalt des Testaments, dessen "Nebenumstände", die auch ausserhalb des Testaments liegen können, und die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt werden (so das BayObLG in NJW-RR 2003, 224). Die neue Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt zweierlei: Wollte der Erblasser, dass überhaupt jemand die Testamentsvollstreckung übernimmt, hat das aber im Testanment nicht ausdrücklich bestimmt, so gilt bereits das Amt des Testamentsvollstreckers als angeordnet und das Nachlassgericht bestimmt selbst einen Testamentsvollstrecker. Hatte der Erblasser einen Testamentsvollstrecker namentlich berufen und fällt dieser als Person weg ( z.B. er verstirbt vor dem Erblasser; er tritt das Amt nicht an oder legt es nieder, usw. ), so entfällt nicht die Testamentsvollstreckung als solche, sondern das Nachlassgericht bestimmt dann einen Ersatztestamentsvollstrecker. Um Irritationen zu vermeiden, sollte der Erblasser daher deutlich niederlegen, dass er Testamentsvollstreckung anordnet und wen er mit diesem Amt betraut. Auch an den Ersatztestamentsvollstrecker sollte er denken. Eine "sichere" Klausel, die hilft, teure Prozesse um die Frage ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist und wer zu diesem Amt berufen sein soll, finden Sie unter der Rubrik "Formulierungshilfen".

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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