27.2.2007

Staatskasse, Betreuung und Testamentsvollstreckung

Betreuergebühr und Testamentsvollstreckung Nicht selten steht ein Erbe unter Betreuung. Zum Schutze seines Vermögens wird häufig seitens der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, um den Betreuten am Nachlass teilhaben zu lassen. Die von der Staatskasse erhobene Gebühr für die Durchführung der Betreuung richtet sich nach dem Mündelvermögen, also demjenigen Vermögen, welches der Betreute besitzt. Im Rahmen der testamentarischen Gestaltungsvariante „Behindertentestament“, die in solchen betreuungsrechtlichen Fällen zu empfehlen ist, ist eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebzeiten des Betreuten über das Vorerbenvermögen anzuordnen. Das Landgericht Koblenz hatte die Frage zu entscheiden, ob für die Betreuergebühr auch dieses in der Vorerbschaft gebundene Vermögen, welches der Testamentsvollstreckung unterliegt, heranzuziehen ist. Je höher das Vermögen des Betroffenen, umso höher die vom Staat zu kassierende Betreuergebühr gemäß § 92 der Kostenordnung. Das Landgericht Koblenz hat durch Beschluss vom 21.04.2005 – 2 T 174/05 nun entschieden, dass in der Tat auch das unter Testamentsvollstreckung stehende Vermögen eines Betreuten für die Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist. Eine Einschränkung des Werts auf das reine Vermögen, welches dem Betreuten tatsächlich zur Verfügung steht, konnten die Richter in § 92 Absatz der Kostenordnung nicht erkennen.

Fazit: Selbst wenn die Staatskasse zur Gebührenberechnung das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen des Betreuten hinzurechnet, ist das „Behindertentestament“ weiterhin für Behinderte, die unter Betreuung stehen, zu empfehlen.

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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