16.7.2007

Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers als Entlassungsgrund

Nach § 2227 Abs.1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein „wichtiger Grund“ hierfür vorliegt. Die Rechtsprechung erkennt grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung als Entlassungsgründe an. Die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers kann sich aus seiner Untätigkeit ergeben, allerdings auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft in gehöriger Weise durchzuführen (OLG Köln, NJW RR 2005, 95; BayObLG, FamRZ 1991, 235). Ein wichtiger Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers hieran voraus. Gibt er bereits begründeten Anlass zur Annahme eines solchen „wichtigen Grundes“, kann die Entlassung auf Antrag ausgesprochen werden. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung, die sich mit den Entlassungsgründen eines Testamentsvollstreckers aus seinem Amt befasst. Das OLG Hamm hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Entlassungsgrund auch dann vorliegt, wenn der Testamentsvollstrecker bereits von seinen persönlichen Voraussetzungen her nicht zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Lage ist: im verhandelten Fall wurde vorgetragen, dass dem Testamentvollstrecker bei der Durchführung der Erbauseinandersetzung die Sachlichkeit fehle, gegenteilige Standpunkte würde er mit beleidigenden Äußerungen zurückweisen und sich in der Wortwahl vergreifen. Auch würde er jegliches Augenmaß verlieren und unrealistische Behauptungen aufstellen. Mitarbeitern des Gerichts und Bankmitarbeitern habe er den „juristischen Sachverstand“ abgesprochen. Einem im Erbrechtsverfahren beteiligten Anwalt gegenüber wurde er schriftlich ausfallend. Aufgrund dieses Verhaltens wurde beantragt, die Fortsetzung der Testamentsvollstreckertätigkeit durch den Testamentsvollstrecker zu beenden, weil dadurch eine erhebliche Gefährdung der Interessen der Miterben zu besorgen war. Ein Verbleiben im Amt würde den Miterben und auch den Nachlass, der möglicherweise mit Schadenersatzforderungen überzogen werden könnte, schaden. Das Landgericht sprach die Entlassung aus, das OLG Hamm schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Wer als Testamentsvollstrecker den oder die Erben in grob beleidigendem Ton angreift, mit unhaltbaren Vorwürfen überzieht und ihnen die juristische Qualifikation grundlos abspricht, erweckt in hohem Maß gegenüber dem/den Erben einen berechtigten Grund zum Misstrauen, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers unparteilich ausüben werde. Diese Art der Amtsführung sei für die Erbengemeinschaft nicht mehr hinnehmbar, sondern rechtfertige den Entschluss, dass eine die Interessen aller Beteiligten dienende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht durchgeführt werden kann, wenn der Testamentsvollstrecker weiter im Amt verbleibt. (OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.1007, 15 W 277/06). Praxistipp: Der Testamentsvollstrecker soll nicht „Gegner“, sondern Partner der Erben sein. Ihm obliegt das Sachlichkeitsgebot und er muss sich – notfalls auch gegen Meinung anderer – durchsetzen können. Daher ist die Einsetzung eines kompetenten Testamentsvollstreckers unerlässlich, um den Erblasserwillen umzusetzen (s. Link „über uns“).

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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