12.2.2008

Testamentsvollstrecker muss Teilungsplan aufstellen

Am Ende einer Testamentsvollstreckung steht gem. § 2204 Absatz 2 BGB ein Auseinandersetzungsplan oder –vertrag. Dieser gibt an, wie die Nachlassauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker erfolgen wird. Er ersetzt den Auseinandersetzungsvertrag der Miterben und bindet die Erben und den Testamentsvollstrecker. Sobald der Teilungsplan vom Testamentsvollstrecker für verbindlich erklärt ist, kann dieser nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden. Das OLG Köln hatte jüngst darüber zu entscheiden, was mit dem Auseinandersetzungsplan passiert, wenn er nachweislich inhaltliche Mängel aufweist. Ein Miterbe wandte gegen den aufgestellten Plan ein, dass diverse Positionen nicht nachvollziehbar seien und unzutreffende Feststellungen zu vorhandenen Vermögenswerten und auszugleichenden Schulden getroffen worden seien. Im Testament war eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) aufgenommen, wobei die Testamentsvollstreckerin die Umrechnung eines Geldvermächtnisses aus SFr in DM fehlerhaft vorgenommen hatte. Außerdem hatte sie im Teilungsplan Zinsen auf Wertpapiere und Sparguthaben falsch berechnet. Das OLG Köln urteilte zunächst aus, dass aus dem Testament nicht eindeutig hervor gehe, dass die Nachlassauseinandersetzung nach „billigen Ermessen“ durch die Testamentsvollstreckerin erfolgen sollte. Daher war die Testamentsvollstreckung in der Nachlassverteilung nicht frei und durfte daher von den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln nicht abweichen. Die Teilungsanordnung war deshalb exakt umzusetzen. Wegen der Mängel des Teilungsplanes konnte einer der Miterben den Plan durch Feststellungsklage auf Unwirksamkeit erfolgreich anfechten. Auch wäre eine Leistungsklage auf anderweitige Auseinandersetzung durch den/die Miterben prozessual möglich. Praxistipp: Am Ende der Testamentsvollstreckung ist ein Teilungsplan aufzustellen. Sind die Miterben einig, diesen Plan nicht zu fordern, kann er entfallen. Um eine nachvollziehbare Auseinandersetzung zu dokumentieren, ist allerdings Miterben dringend anzuraten, den auf den Teilungsplan zu bestehen.

Urteil des OLG Köln vom 14.11.2006, AZ: -24 U 83/06-

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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