29.2.2008

Testamentsvollstreckung gibt kein Stimmrecht in der Kommanditgesellschaft

Stirbt der Komplementär einer KG und hat er Testamentsvollstreckung angeordnet, fragt sich regelmäßig, ob das Stimmrecht des Erblassers in der Gesellschaft vom Testamentsvollstrecker oder den Erben ausgeübt werden darf. Das OLG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Erbin eines KG-Komplementärs oder der berufene Testamentsvollstrecker das Stimmrecht in der KG ausüben darf, wenn der Testamentsvollstrecker laut Testament unter anderem die Aufgabe hat, „.......das Erbteil der Erbin zu verwalten“. Streitig war, ob das Testament so auszulegen sei, dass dem Testamentsvollstrecker durch die so formulierte Aufgabe eine Generalvollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte in der Kommanditgesellschaft eingeräumt wurde. Das OLG Düsseldorf hat dies verneint. Das Stimmrecht ist höchstpersönlicher Natur und kann nicht durch Dritte (z. B. den Testamentsvollstrecker) ausgeübt werden. Außerdem kann der Testamentsvollstrecker einen Erben nur im Rahmen des Nachlassvermögens verpflichten, § 2206 BGB. Dadurch haftet Außenstehenden nur beschränkt der Nachlass. Der Komplementär haftet allerdings nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 161, 128 HGB) unbeschränkt. Daraus ergibt sich, dass die Testamentsvollstreckung nur auf Wahrnehmung und Erhaltung von Vermögensrechten beschränkt ist, nicht hingegen auf höchstpersönliche Rechte. Praxishinweis: Will der Erblasser, dass der Testamentsvollstrecker in der Gesellschaft die Stimmrechte ausübt, muss dies eindeutig im Testament bestimmt sein. Er kann dazu die sog. Treuhandlösung (der Testamentsvollstrecker hält treuhänderisch in der Gesellschaft die Rechte des Erben) oder die sog. Vollmachtlösung (der Testamentsvollstrecker kann durch im Testament angeordnete Vollmacht die Gesellschafterrechte wahrnehmen) wählen.

Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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