Der Bedachte darf gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein
Der Testamentsvollstrecker kann selbst durch die Verfügung von Todes wegen begünstigt sein (z.B. als Miterbe oder Vermächtnisnehmer). Das kann zu Interessenskonflikten innerhalb der Erbengemeinschaft führen, weil der Testamentsvollstrecker durch sein Amt aus dem Kreis der Bedachten "herausragt" und eine stärkere Stellung besitzt. Häufig wird deshalb beantragt, den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entlassen. Eine solche "Doppelstellung" rechtfertigt jedoch nicht in jedem Fall die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Streiten Erbe und Testamentsvollstrecker, der zugleich Vermächtnisnehmer ist, z.B. darüber, wie ein Testament auszulegen ist, so begründet es alleine noch nicht die Entlassung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser eine für ihn günstige Testamentsauslegung vertritt
Praxistipp: Um Streit unter erbrechtlich Begünstigten zu vermeiden, sollte der Erblasser einen nicht im Testament Bedachten zum Testamentsvollstrecker ernennen.
Beschluss des BayObLG vom 11.07.2001- 1 Z BR 131/00
Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld
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