23.6.2008

Bank haftet nicht für Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers

Veruntreut ein Testamentsvollstrecker Gelder der Erben, haftet die kontoführende Bank nur, wenn bei ihr massive, evidente Verdachtsmomente dafür vorliegen. Ein Steuerberater wurde zum Testamentsvollstrecker eingesetzt, woraufhin er bei verschiedenen Banken Nachlasskonten und –Depots auflöste. Den Gegenwert von ca. € 245.000,00 zahlte er zunächst bei der beklagten Bank auf ein dort eröffnetes Treuhandkonto ein und verwandte etwa € 200.000,00 anschließend für sich.

Die Erbinnen nahmen die das Treuhandkonto führende Bank auf Schadenersatz in Anspruch. Sie meinten, der Testamentsvollstrecker habe seine Amtsstellung missbraucht und die Bank habe die Ihnen gegenüber bestehenden Kontroll- und Hinweispflichten verletzt. Das OLG Koblenz wies den Anspruch zurück.

Eine strafrechtlich erhebliche Schädigung der Erbinnen durch die Bank scheiterte daran, dass die Verfügungen des Testamentsvollstreckers sich auf ein – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2041 BGB liegenden – für den Testamentsvollstrecker selbst geführtes Anderkonto bezogen (s. dazu Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. § 164 BGB Rn. 14 a). Nur wenn die Konten auf die Erbinnen selbst gelautet hätten, wäre unter Umständen ein Anspruch begründet. Hier trat der Testamentsvollstrecker jedoch stellvertretend für die Erbinnen der beklagten Bank gegenüber auf, so dass wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht seine Verfügungen (Abhebungen) der Bank gegenüber hätten unwirksam sein können. Dazu hätten bei der Bank - so das OLG- massive, evidente Verdachtsmomente bestehen müssen.

Der Testamentsvollstrecker hatte von den ursprünglichen Erbenkonten die Guthaben bei derselben - jetzt beklagten - Bank auf das eröffnete, auf inh selbst lautende Treuhandkonto transferiert. Da es sich also um hausinterne Umbuchungen handelte, war kein Verdacht seitens der Bank auf etwaige Veruntreuung begründet.

Weil der Testamentsvollstrecker selbst Rechtsinhaber des Treuhandkontos und damit Zugriffsberechtigter war, greift § 2205 S. 3 BGB nicht ein.

Praxistipp: Das OLG beantwortet die Frage, wann die kontoführende Bank massive, evidente Verdachtsmomente sich zurechnen lassen muss, leider nicht. Sofern der Untreueverdacht durch den Testamentsvollstrecker wahrscheinlich ist, sollten die Erben daher Strafanzeige gegen ihn stellen und dies der Bank mitteilen, so dass eine strafrechtliche Verurteilung des Testamentsvollstreckers ggf. auch einen Schadenersatzanspruch gegen die Banken begründen kann.

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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