8.9.2008

Umsatzsteuerpflicht des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker?

Ein Steuerberater unterliegt als Testamentsvollstrecker nicht der Umsatzsteuer Ein Steuerberater, der vom Gericht zum Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger bestellt wird, führt diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland aus, wenn die Erben nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen.

Dazu folgender, vom BFH entschiedener Fall: Ein Steuerberater wurde vom Nachlassgericht in zwei Fällen zum Testamentsvollstrecker bestellt, wobei die Erben in den USA wohnten. Außerdem führte er entgeltliche Leistungen als Nachlasspfleger in drei Fällen aus, in denen die Erben in der Ukraine, den USA und im ehem. Jugoslawien wohnten. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Erbenermittlung.

Für seine Vergütungen muss er nach Ansicht des BFH keine Umsatzsteuer entrichten. Nach § 1 I Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) sind entgeltliche Leistungen eines Unternehmers nur dann steuerpflichtig, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Der Ort einer Leistung, die nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand besteht, bestimmt sich regelmäßig nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a I UStG).

Ausnahmsweise ist für bestimmte, in § 3a IV UStG aufgezählte Tätigkeiten Leistungsort der Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers (§ 3a III UStG). Dazu gehören auch Tätigkeiten, die als Steuerberater und „ähnliche Tätigkeiten anderer Unternehmer“ sowie zur Verschaffung von Informationen ausgeübt werden. Nach Ansicht des BFH handelt es sich im entschiedenen Fall jedoch nicht um eine für einen Steuerberater berufstypische oder „ähnliche“ Tätigkeit, so dass der Leistungsort im Inland liegt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Nachlasspfleger: Die Erbensuche ist nur um eine unselbstständige Nebenleistung der für die Nachlasspflege prägenden und im Inland ausgeführten Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ergänzt. Die Erbenermittlung ist im Rahmen der Nachlasspflege keine Überlassung von Informationen gem. § 3a IV UStG.

Praxistipp: Das Urteil stärkt nicht nur die umsatzsteuerliche Position von Steuerberatern, sondern liefert auch Argumentationshilfen für Steuerberater, die sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung im bezeichneten Aufgabenkreis wehren möchten.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.4.2008 – AZ.: V R 62/05

Erstellt von Wolfgang Roth, FAErbR, Obrigheim



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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