9.11.2009

Honorar des Testamentsvollstreckers

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat sich in einem Urteil vom 25.08.2009 (Az. 3 U 46/08) ausführlich mit der angemessenen Vergütung eines Tesamentsvollstreckers befasst und dazu folgende Leitsätze aufgestellt:

1.
Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers kann – wenn auch nicht schematisch – die sog. Neue Rheinische Tabelle als Anhalt herangezogen werden. Das gilt auch bei überdurchschnittlich werthaltigen Nachlässen (hier: Bruttonachlasswert von über 3 Millionen Euro).


2.
Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung des Testamentsvollstreckers unter Berücksichtigung der Neuen Rheinischen Tabelle ist der Bruttonachlasswert, wenn die Vollstreckungstätigkeit auch die Schuldenregulierung umfasst. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswertes um die Vorausempfänge der Erben findet nicht statt. Vielmehr ist die etwaige Befassung des Testamentsvollstreckers mit der Problematik der Vorausempfänge im Rahmen von Zuschlägen bei der rechnerischen Bestimmung der einheitlichen Vergütung zu berücksichtigen.


3.
Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommt nur bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen des Testamentsvollstreckers gegen seine Amtspflichten in Betracht.

In der ausführlichen und umfangreichen Urteilsbegründung kommt das OLG zu folgender - einzellfallabhängigen - Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers:

"Abschließend ergibt sich damit ausgehend von einem Bruttonachlasswert in Höhe von 3.220.808,90 € folgende Berechnung der Vergütung des Klägers:


Vergütungsgrundbetrag , Ziff. I der Neuen Rheinischen Tabelle 64.416,00 €
Zuschlag (03/10) wegen aufwendiger Grundtätigkeit, Ziff. II. 1. a) 19.324,50 €
Zuschlag (03/10) für Auseinandersetzung, Ziff. II. 1. b) 19.324,50 €
Nettovergütung 103.065,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Ziff. IV 19.582,35 €
Bruttovergütungsanspruch 122.647,35 €"

 

Praxistipp: Da die Obergerichte in aller Regel diese Tabelle für die Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers anwenden, haben wir uns vom NDTV von vorne herein entschieden, diese Tabelle für unsere Tätigkeiten zu Grunde zu legen.

Damit kann darüber in aller Regel kein Streit unter den Hinterbliebenen entstehen, was letztlich den Familienfrieden sichert.

 

erstellt von: FAErbR Wolfgang Roth



Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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