27.7.2010

Erben können Testamentsvollstreckung beenden

Testamentsvollstreckung endet durch Vereinbarung der Miterben

Miterben können untereinander vereinbaren, dass die Nachlassauseinandersetzung auch nur hinsichtlich bestimmter Nachlassgegenstände auf Dauer ausgeschlossen wird. Für den betreffenden Nachlassgegenstand endet die Testamentsvollstreckung; hinsichtlich der übrigen besteht sie gegenständlich beschränkt fort.

Das hat das OLG Nürnberg nun ausgeurteilt (AZ:  12 U 2235/09)

 

Der Fall:

 

Im Nachlass des Erblassers befand sich der Geschäftsanteil an einer GmbH, über die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Die Miterben beschlossen einvernehmlich, hinsichtlich des Geschäftsanteils des Erblassers die Auseinandersetzung auszuschließen und den Anteil als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu verwalten. Im Rahmen einer Klage war streitig, ob dieser Auseinandersetzungsausschluss partiell wirksam war und insoweit die Testamentsvollstreckerin prozessführungsbefugt gewesen wäre.

 

Die Entscheidung des OLG:

 

Das OLG Nürnberg stellt im Berufungsverfahren klar, dass –zumindest bei einer Abwicklungstestamentsvollstreckung- die Miterben einvernehmlich durch Vereinbarung die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstandes (hier: des Geschäftsanteils der GmbH) vereinbaren können. Die Aufgabe der Testamentsvollstreckerin, diesen Teil der Nachlassauseinandersetzung (§ 2204 BGB) durchzuführen, fällt ipso jure weg. Einer weiteren Maßnahme (z. B. Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder Entlassung der Testamentsvollstreckerin) durch das Nachlassgericht bedarf es nicht.

 

Praxishinweis:

Sind sich die Miterben einig, sich hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände dauerhaft nicht auseinander zu setzen, erlischt eine diesbezügliche Testamentsvollstreckung von selbst. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben mit der Testamentsvollstreckung ausweist, ist insoweit unrichtig und einzuziehen.

Eine nachträgliche Auseinandersetzung der Miterben über den bezeichneten Nachlassgegenstand, ist allerdings nicht möglich. Andernfalls läge gar keine Vereinbarung vor, wonach die Nachlassauseinandersetzung dauerhaft unterlassen und die Erbengemeinschaft insoweit fortzusetzen wäre. Tatsächlich hätte dann die Testamentsvollstreckung nicht geendet und lebte mit der erfolgten Auseinandersetzung wieder auf. 

Erstellt von FAErbR Wolfgang Roth

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.4.2010 – 12 U 2235/09



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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