17.8.2010

Testamentsvollstreckung kann auf Briefumschlag angeordnet werden

Erblassers errichtet wurde, kann eine Testamentsvollstreckung auch auf einem verschlossenen Briefumschlag angeordnet werden.

Die Erblasserin wurde auf Grund gesetzlicher Erbfolge von ihrer Schwester sowie zwei Kindern ihrer weiteren, bereits vorverstorbenen Schwester beerbt. Zwei weitere Personen wurden von ihr zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dazu nahm sie zwei braune Briefumschläge und schrieb handschriftlich die Überschrift „Testament ...... zu meiner letzten Verfügung testamentarisch auszuführen gemeinsam von ......“ gleich lautend auf beide Kuverts.

 

Im Zuge des Verfahrens auf Erbscheinserteilung gab das Nachlassgericht durch Vorbescheid bekannt, dass der gewünschte Erbschein erteilt wird, jedoch nur mit dem Zusatz, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Der dagegen eingelegten Beschwerde half das LG nicht ab. Auch die weitere Beschwerde weist das OLG Karlsruhe ab.

 

Das OLG geht davon aus, dass die Erblasserin mit ihrer eigenhändigen Erklärung auf dem Briefumschlag eine wirksame testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung getroffen hat. Die Formvorschrift des § 2247 BGB ist eingehalten, auch wenn die Verfügung auf den Umschlag gesetzt wurde. Der entsprechende Testierwille der Erblasserin ist gegeben, da sie die Umschläge auch mit einer Zeitangabe versah und jedem der beiden vorgesehenen Testamentsvollstrecker ein Exemplar zur Verwahrung aushändigte.

 

Unabhängig von der Frage, ob gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge eintritt, kann die Testamentsvollstreckung auch für lediglich gesetzliche Erbfolge angeordnet werden (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Auflage, § 2197 Rdnr. 1). Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt selbst eine letztwillige Verfügung dar, die unabhängig von der Wirksamkeit der in den ursprünglichen Umschlägen befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen Bestand hat. Da die Bestimmung der Testamentsvollstreckung formwirksam und mit Testierwillen erfolgte, ist diese im Erbschein auch auszuweisen.

 

Die hat nun das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 26.3.2010, Az: 14 Wx 30/09 entschieden.

 

Erstellt von FAErbR Wolfgang Roth, Obrigheim

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

eim

 

 

 

 

 

 

 

 

chluss vom 26. 3.2010 – 14 Wx 30/09

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. 3.2010 – 14 Wx 30/09



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

← zurück

Sie brauchen erbrechtlichen Rat?

Testamentsvollstrecker - Fachanwälte für ErbrechtHier finden Sie unsere Testamentsvollstrecker in Ihrer N�he.

Erbrecht-App

Laden Sie hier unsere kostenlose Erbrecht-App
Erbrecht App
Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht