22.2.2011

Schuldenfreiheit als Ende der Testamentsvollstreckung

Bestimmt der Erblasser, dass eine Testamentsvollstreckung dann endet, sobald der Vorerbe keine Schulden mehr hat, insbesondere erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt worden ist, ist diese Einschränkung im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken.

 

Der Fall:

 

Die Erblasserin bestimmte die Tochter zur alleinigen und befreiten Vorerbin und berief einen Nacherben. Sie ordnete an, dass der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintreten sollte und ordnete eine Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 BGB bis zum Tod der Vorerbin an. Außerdem verfügte sie, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass der Vorerbin übergeben sollte, sobald die Erbin schuldenfrei war.

 

Der Testamentsvollstrecker beantragte die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass im Zeugnis ausgewiesen werden müsse, dass Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod der Erbin angeordnet sei.  Das Nachlassgericht erteilte das Zeugnis mit dieser Maßgabe. Die Vorerbin wandte sich dagegen mit der Beschwerde und trug vor, dass  zuvorschon die Testamentsvollstreckung enden sollte und sie von der Vorerben- in die Vollerbeinstellung einrückt, nämlich sobald sie schuldenfrei war. 

 

 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.01.2011, Az: 3 Wx 281/10: 

 

 

Das OLG ordnet auf die Beschwerde an, das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn der Inhalt des Zeugnisses unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn sein Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für die Gutglaubensfunktion maßgeblich sind, mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmen. Insbesondere wenn nicht alle vom Erblasser angeordneten Abweichungen von den Regeln der §§ 2203 ff. BGB im Zeugnis vermerkt sind, ist es unrichtig. Im Rahmen der Dauervollstreckung ist die Vollstreckungsdauer anzugeben, auch sind Beschränkungen der Testamentsvollstreckung auszuweisen.

Das vorliegende Zeugnis ist einzuziehen, da es unvollständig ist. Die Dauertestamentsvollstreckung soll nach dem Willen der Erblasserin längstens bis zum Tod der Vorerbin andauern. Dieser Endzeitpunkt wird zeitlich auf den Zeitpunkt vorverlegt, zu dem die Vorerbin schuldenfrei ist. Bereits dann wird die Testamentsvollstreckung durch Auskehrung der Nachlasswerte gegenstandslos, also hinfällig. Mangels dieser Einschränkung im Testamentsvollstreckerzeugnis ist es einzuziehen.

 

Praxishinweis: Die Entscheidung ist für Testamentsvollstrecker, die im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung handeln, wichtig. In der Praxis wird häufig diese Art der Testamentsvollstreckung bei überschuldeten Erben angeordnet, um den Gläubigerzugriff auf den Nachlass für die Zeit der Überschuldung der Erben auszuschließen, § 2214 BGB. Der Beschluss zeigt allerdings auch, dass sowohl der mit der Testamentsvollstreckung belastete Erbe als auch der Testamentsvollstrecker selbst genau zu prüfen haben, ob und wann – außer dem Tod des (Vor-)Erben – die Aufhebung der Testamentsvollstreckung vorzeitig möglich ist.

 

 

 

Erstellt von FAErbR Wolfgang Roth, Obrigheim.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BeckRS 2011, 02625



Erstellt von: Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Bielefeld

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