16.1.2012

Teilungsversteigerung und Testamentsvollstreckung

Jeder Miterbe darf jederzeit eine Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie beantragen. Es gibt aber Besonderheiten und Ausnahmen, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

1. Die Antragstellung beim Versteigerungsgericht

Nur der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an einer Nachlassimmobilie per Teilungsversteigerung zu beantragen. Den Miterben ist dadurch nämlich die Verfügungsbefugnis entzogen und dem Testamentsvollstrecker übertragen. Die Versilberung einer Nachlassimmobilie mittels Teilungsversteigerung obliegt dann allein dem Testamentsvollstrecker.

Er ist außerdem verpflichtet, eine zum Nachlass gehörende Immobilie „bestmöglich“ zu verwerten. In der Regel stellt der freihändige Verkauf die wirtschaftlich „beste“ Verwertung dar. Der bessere Erlös kann aber durchaus auch über eine Teilungsversteigerung zu erzielen sein, insbesondere wenn abzuschätzen ist, dass mehrere Bietinteressenten sich gegenseitig „hochbieten“ werden. 

2. Der Antrag der Erben trotz Testamentsvollstreckung

Die Erben können nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers, die dem Versteigerungsantrag beizufügen ist, die Teilungsversteigerung beantragen. Andernfalls kann der Testamentsvollstrecker gegen die Anordnung der Teilungsversteigerung gemäß § 766 ZPO vorgehen, anschließend sofortige Beschwerde einlegen oder Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Laut § 52 GBO ist eine angeordnete Testamentsvollstreckung aus dem Grundbuch ersichtlich und daher nach § 28 ZVG von Amts wegen als ein der Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht zu beachten. Sollte ein Teilungsversteigerungsverfahren dennoch fälschlicherweise zunächst angeordnet werden, kann der Testamentsvollstrecker dieses aber genehmigen.

3. Antragstellung durch Gläubiger eines Erben trotz Testamentsvollstreckung

Gläubiger eines Erben können dessen Miterbenanteil pfänden und damit zugleich auch dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an einer Immobilie auf sich überleiten. Dadurch kann der Gläubiger die Teilungsversteigerung selbst beantragen.

Aber auch hier stehtdie Anordnung einer Testamentsvollstreckung der Durchführung des Versteigerungsverfahrens entgegen: Weil der Wille des Erblassers auch gegenüber Gläubigern seiner Erben gelten muss, ist nach der Rechtsprechung des BGH kein Unterschied darin zu sehen, ob ein Miterbe seinen eigenen Anspruch auf Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft anmeldet oder ob die Teilungsversteigerung vom Pfändungsgläubiger eines Erben beantragt wird (BGH ZEV 2009, 391). 

4. Praxishinweis:

Eine Testamentsvollstreckung hat großen  Einfluss auf ein Teilungsversteigerungsverfahren. Der Testamentsvollstrecker muss immer zuerst prüfen, ob er eine Nachlassimmobilie nicht besser freihändig verkaufen soll, um einen höheren Erlös zu erzielen. Dazu steht ihm ein Ermessensspielraum zu. Unterlässt er diese Vorprüfung und erzielt in der Teilungsversteigerung einen geringeren Erlös als am „freien Markt“, macht er sich gegenüber den Erben u. U. schadenersatzpflichtig, § 2219 I BGB. 



Erstellt von: Wolfgang Roth - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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