17.2.2012

Testamentsvollstrecker – Gebühren mindern die Erbschaftsteuer

Die Kosten der Testamentsvollstreckung, die in der Regel der Erbe zu tragen hat, sind als Nachlassverbindlichkeit vom Wert der Erbschaft abzuziehen. Dadurch vermindert sich eine etwaige Steuerbelastung.

Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine so genannte Abwicklungs–Testamentsvollstreckung handelt. Bei dieser Art der Testamentsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz und teilt ihn nach den Vorgaben des Erblassers auf. In diesen Fällen fällt eine so genannte Konstitutionsgebühr und eine Auseinandersetzungsgebühr an, die abzugsfähig sind.

Wird eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und durchgeführt, entsteht eine so genannte Verwaltungsgebühr des Testamentsvollstreckers, die demgegenüber nicht abzugsfähig ist. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass für die Erben für einen längeren Zeitraum, beispielsweise für minderjährige Kinder bis zu deren Volljährigkeit oder dem Abschluss einer Berufsausbildung. In diesem Fall, kann die Testamentsvollstreckervergütung allerdings im Rahmen der Einkommensteuer Berücksichtigung finden, wenn aus dem Nachlass einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Das ist dann im Einzelfall zu prüfen.

Die Testamentsvollstreckervergütung wird allerdings als Nachlassverbindlichkeit steuerlich nur anerkannt, soweit sie angemessen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn sie sich nach den üblichen für die Vergütung von Testamentsvollstreckungen anerkannten Regeln bemisst.

Übersteigt die Testamentsvollstreckervergütung das übliche Maß, mindert dieser Betrag allerdings auch den Wert des steuerlichen Erwerbes und damit die Erbschaftsteuer. Die Finanzverwaltung behandelt den überschießenden Betrag nämlich als Vermächtnis zu Gunsten des Testamentsvollstreckers, das grundsätzlich den erbschaftssteuerlichen Erwerb auf Seiten des Erben mindert. Im Gegenzug stellt der überschießende Betrag auf Seiten des Testamentsvollstreckers einen erbschaftssteuerlichen Erwerb dar, der der Steuer unterliegt, soweit seine Steuerfreibeträge  überschritten sind.

Die angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers, kann der Einkommensteuer unterliegen. Will ein Erblasser einen Testamentsvollstrecker in dem Fall begünstigen, es ist daher sinnvoll, seine Vergütung eher zurückhaltend zu bemessen und dem Testamentsvollstrecker lieber ein Vermächtnis bis zur Höhe seines Steuerfreibetrages testamentarisch zuzuwenden.



Erstellt von: Joachim Mohr - Fachanwalt für Erbrecht, Giessen

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