28.3.2012

Transmortale Vollmacht und Anordnung von Testamentsvollstreckung

OLG München, Beschluss vom 15.11.2011 / Az: 34 Wx 388/11

 

Das OLG München bestätigt in seiner Entscheidung die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Danach kann die transmortale, also schon vor dem Ableben und über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht selbstständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständig vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihen.

Hierbei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge Testamentsvollstreckung angeordnet und Generalvollmacht erteilt wird. Notwendig ist in jedem Einzelfall eine umfassende Auslegung der beiden Urkunden. Im Allgemeinen wird es der maßgebliche Wille des Erblassers sein, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen – Testamentsvollstrecker  und Bevollmächtigter – mit gegenseitigen Störungsmöglichkeiten nebeneinander stehen.

Jedenfalls kann es auch Konstellationen geben, in denen sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers und die des Bevollmächtigten partiell decken. Etwa dann, wenn das vorgenommene Geschäft aus der Sicht des Vollmachtgebers nicht zu einer Kollision mit den Aufgaben des Testamentsvollstreckers führt und beide Personen die Rechtsmacht für das entsprechende Geschäft besitzen. Demnach hat das OLG München im konkreten Fall dem als Vermächtnisnehmer bestimmten Bevollmächtigten trotz Anordnung der Testamentsvollstreckung, das Recht zugestanden, das ihm zugewandte Vermächtnis selbst zu erfüllen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB war der Bevollmächtigte ausdrücklich befreit. Im Übrigen hat das OLG festgestellt, dass sich der Vollmachtsurkunde keinerlei Einschränkungen für die Zeit nach dem Tod des Vollmachtgebers entnehmen ließen.  



Erstellt von: Joachim Mohr - Fachanwalt für Erbrecht, Giessen

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