2.8.2012

Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bei eintretender Geschäftsunfähigkeit des vom Erblasser

Im Erbvertrag mit seiner Ehefrau hat der Erblasser diese zur Testamentsvollstreckerin hinsichtlich der Verwaltung eines Geschäftsanteils an einer GmbH berufen. Die Testamentsvollstreckung soll mit dem Tode der Testamentsvollstreckerin enden. Ein Ersatztestamentsvollstrecker ist nicht benannt.

Die Ehefrau hat das Amt angenommen. Sechs Jahre nach dem Tod des Erblassers wird die Testamentsvollstreckerin geschäftsunfähig. Eine Miterbin hat sich daraufhin an das Nachlassgericht gewandt und dieses ersucht einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen. Das Nachlassgericht hat dies abgelehnt. In seinem Beschluss vom 27.01.2012, Az: I-3 Wx 231/11 hat das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers erfolgt durch den Erblasser. Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker nur dann ernennen, wenn der Erblasser das Gericht in seiner letztwilligen Verfügung darum „ersucht", § 2200 Abs. 1 BGB. Fehlt es an einem ausdrücklichen „Ersuchen" des Erblassers, so kann sich ein solches auch durch eine ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergeben. Hierfür muss ein entsprechender Wille des Erblassers in der letztwilligen Verfügung aber zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommen. Diese Voraussetzungen sieht das OLG Düsseldorf vorliegend für nicht gegeben.

Der Erblasser hat den Fall, dass die berufene Testamentsvollstreckerin ihr Amt nicht mehr ausüben kann, nicht geregelt. Gleichzeitig kann seiner letztwilligen Verfügung nicht entnommen werden, dass der Erblasser in jedem Fall Testamentsvollstreckung hat anordnen wollen. Das folgt bereits daraus, dass nach dem Willen des Erblassers die Testamentsvollstreckung mit dem Tode der Ehefrau enden soll !

Hierin könne eine vom Erblasser gewollte „Exklusivität" der Testamentsvollstreckung in den Händen der Ehefrau gesehen werden, die der Einsetzung eines anderen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht entgegenstehe.

Joachim Müller



Erstellt von: Joachim Müller - Fachanwalt für Erbrecht, Weißenthurm

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