12.12.2012

Geschäftswert eines Antrags auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 30.10.2012 (Az. I-3 Wx 198/12) über die Frage zu entscheiden, welcher Geschäftswert für ein nachlassgerichtliches Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB) anzusetzen ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist hierfür das Interesse des Erben an der Entlassung
des Testamentsvollstreckers maßgeblich. Dieses basiert im Allgemeinen auf dem
Wert des Rein- oder Nettonachlasses, wobei nicht stets entscheidend auf eine
bestimmte prozessuale Quote abzustellen ist.

Bei einer Schätzung gemäß § 30 II KostO sind alle Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen, so auch, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach zum deutlich überwiegenden Teil bereits abgeschlossen ist und nicht die künftige Auseinandersetzung des Nachlasses und die Beendigung der
diesbezüglichen Tätigkeit des Testamentsvollstreckers, sondern anderweitige
Interessen (hier: Förderung der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche
gegen den Testamentsvollstrecker) für die Antragstellung ausschlaggebend sind.



Erstellt von: Bernhard F. Klinger (verstorben am 13. September 2021) - Fachanwalt für Erbrecht, München

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