9.7.2014

Insichgeschäfte des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Verfügungsbefugnis

Mit der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers und dem möglichen Verbot eines sog. Insichgeschäftes als Testamentsvollstrecker mit sich selbst als Privatperson hatte sich das OLG Düsseldorf zu beschäftigen.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14. August 2013 – I-3 Wx 41/13 – folgende Beschwerde zu entscheiden:

Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker

Der Erblasser ist 2007 verstorben. Im Grundbuch ist er als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der Erblasser hat ein privatschriftliches formgültiges Testament 2003 erstellt, in welchem er seine 3 Kinder zu Erben einsetzte und dabei die wesentlichen Vermögensgegenstände unter den 3 Kindern verteilte. Der restliche Nachlass stand den 3 Kindern als Miterben zu gleichen Teilen zur Verfügung. Der Erblasser ordnete weiterhin Testamentsvollstreckung an und ernannte eines seiner 3 Kinder zur Testamentsvollstreckerin. Die Testamentsvollstreckerin sollte als Miterbin ein Haus nebst den dazugehörigen Grundstücken erhalten.

Vermächtniserfüllung des Testamentsvollstreckers an sich selbst

Im Jahr 2004 erklärte die Testamentsvollstreckerin „In Erfüllung dieses Vermächtnisses" die Übertragung der Grundstücke auf sich selbst und erklärte die entsprechende Auflassung. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, wonach eine Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Zusatz, dass die Testamentsvollstreckerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, erforderlich sei. Alternativ sei –so das Grundbuchamt- als Nachweis der Erbfolge der Erbschein und die Zustimmung aller Miterben zu der von der Testamentsvollstreckerin erklärten Auflassung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form gem. §§ 35, 29 GBO vorzulegen.

Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes legte die Testamentsvollstreckerin Beschwerde ein.

Nichtgeltung des Verbots des Insichgeschäfts nach § 181 BGB

Das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht gab der Testamentsvollstreckerin Recht. Die Testamentsvollstreckerin ist in entsprechender Anwendung des § 181 BGB grundsätzlich gehindert, Insichgeschäfte mit sich selbst abzuschließen. Dieses Verbot des Selbstkontrahierens gelte nicht, wenn es sich bei der Verfügung um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, da dann der Schutzzweck des § 181 BGB keine Anwendung finde. Das Verbot des Selbstkontrahierens gelte ebenso nicht im Falle einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Gestattung von Seiten des Erblassers, die ggf. durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln sei.

Auf dieser Grundlage könne – so das OLG Düsseldorf – die Testamentsvollstreckerin zur Erfüllung einer wirksamen Nachlassverbindlichkeit bei einem Grundstücksvermächtnis auch mit sich selbst kontrahieren, etwa ein Grundstück an sich selbst auflassen, wenn ein entsprechendes Vermächtnis zu ihren Gunsten besteht. Entgegen der Annahme des Grundbuchamts müsse die Testamentsvollstreckerin ihre Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB auch nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen. Das Verbot des Selbstkontrahierens gelte vorliegend nicht, denn mit der Verfügung erfülle die Testamentsvollstreckerin zum Einen eine Verbindlichkeit, zum Anderen sei ihr die Grundstücksübertragung an sich im Rahmen ihrer Befugnis als Testamentsvollstreckerin durch die letztwillige Verfügung des Nachlasses gestattet worden, so dass der Schutzzweck des § 181 BGB keine Anwendung finde.

Befreiung von § 181 BGB wird nicht in den Erbschein aufgenommen

Weiter Urteil das OLG Düsseldorf aus, dass es beim Vorliegen eines privatschriftschriftliches Testamentes genügt, eine beglaubigte Abschrift des Testaments mit Eröffnungsvermerk vorzulegen. Ein praktisches Bedürfnis bestehe hierfür, weil der Nachweis mit Hilfe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gem. § 2368 BGB nicht möglich ist. Die Befreiung von § 181 BGB wird nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen.

Fachanwalt für Erbrecht, Thomas Maulbetsch, Obrigheim, empfiehlt daher, die Befreiung des Testamentsvollstreckers von Insichgeschäften nach § 181 BGB immer in die Testamentsvollstreckungsanordnung aufzunehmen. Durch die Aufnahme der Befreiung werden Unsicherheiten bei der Erfüllung von Vermächtnissen bzw. bei der Übertragung von Grundstücken vermieden. Somit wird auch die Testamentsvollstreckung nicht in die Länge gezogen und es werden Spannungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben vermieden.

Herr Fachanwalt für Erbrecht, Thomas Maulbetsch empfiehlt weiter im Regelfall nicht einen Miterben zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Hierbei ist der Streit der weiteren Miterben mit dem Testamentsvollstrecker vorprogrammiert, da die anderen Miterben sich bevormundet und eventuell sogar übervorteilt sehen – obwohl dies vielfach nicht der Fall ist.



Erstellt von: Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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