24.11.2014

Unwirksame Testamentsvollstreckerernennung

Herr Möller aus Bremen hatte ein notarielles Testament errichten lassen. U. a. ordnete er darin Dauertestamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an. U. a. war folgendes verfügt:

Ziff. 6: Ich habe dem beurkundenden Notar einen verschlossenen Umschlag mit einer eigenhändigen, privatschriftlichen Verfügung übergeben, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers erhält.

Ziff. 7: Ich beauftrage den Notar, dieses Testament sowie den in Ziff. 6 genannten verschlossenen Umschlag in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht Bremen zu geben.

 

Notar Nordlicht beurkundete dieses Testament am 06.08.2012. Am selben Tag beurkundete er ein Vermächtnis, in dem Herr Möller seiner Lebensgefährtin Frau Maier ein Wohnrecht an einer bestimmten Wohnung einräumte.

 

Schließlich verfasste Herr Möller ebenfalls privatschriftlich eine "Anlage zum Testament vom 06.08.2012". Diese hatte zum Inhalt, dass Notar Nordlicht sein Testamentsvollstrecker werden soll. Diese Anlage zum Testament steckte er in einen Briefumschlag, verschloss diesen und übergab ihn an Notar Nordlicht. Notar Nordlicht vergab eine Verwahrnummer für das notarielle Testament und eine weitere Verwahrnummer für das Vermächtnis. Der weiße Briefumschlag erhielt keine eigene Verwahrnummer.  Der Erblasser hatte auf den Briefumschlag geschrieben: "Anlage zum Testament vom 06.08.2012".

 

Nach dem Tod von Herrn Möller wurde alles eröffnet. Notar Nordlicht beantragte, dass ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde, was auch geschah.

Die Lebensgefährtin, die ein Vermächtnis erhalten hatte, berief sich anschließend gegenüber dem Nachlassgericht darauf, dass die Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam sei.

 

Das Amtsgericht hat dies als unzulässig zurück gewiesen. Hiergegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde ein, die ebenfalls als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen legte die Lebensgefährtin eine erneute Beschwerde ein, die wiederum als  unzulässig angesehen wurde und dann dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vorgelegt wurde. Das OLG Bremen entschied, dass die Beschwerde der Lebensgefährtin statthaft, zulässig und begründet ist:

 

Beschwerdeberechtigung:

 

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist die Lebensgefährtin als Vermächtnisnehmerin beschwerdeberechtigt. Die Vermächtnisnehmerin darf deswegen auch eine Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gem. § 2368 BGB i. V. m. § 2361 BGB hinarbeiten.

 

Mitwirkungsverbot des Notars:

 

Eine Beurkundung ist insoweit nichtig, wenn ein Notar an einer Beurkundung mitwirkt und er in der von ihm protokollierten letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass dies auch dann gilt, wenn der Notar von der Ernennung zum Testamentsvollstrecker nichts wusste, weil diese in einem geschlossenen Briefumschlag überreicht wurde. Die notariell beurkundete letztwillige Verfügung stellt zusammen mit der "Anlage zum Testament" ein öffentliches Testament gemäß § 2232 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BGB, dar. Dadurch wurde die Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker Inhalt des von ihm selbst notariell beurkundeten Testaments. Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist daher unwirksam, nicht aber die letztwillige Verfügung im Übrigen.

 

 

Empfehlung von Fachanwältin für Erbrecht Barbara Schüller, Freiburg:

 

Dennoch wäre es möglich gewesen, Notar Nordlicht zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen, obwohl er das Testament beurkundete. Ohne weiteres wäre es möglich gewesen, dass Herr Möller eine privatschriftliche Ergänzung des Testamentes gemacht hätte, in dem Notar Nordlicht zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird. Alternativ hätte sogar ein anderer Notar das ergänzende Testament, in welchem Notar Nordlicht zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, beurkunden können.

 

 

 

 

 

 

 



Erstellt von: Barbara Schüller - Fachanwältin für Erbrecht, Freiburg

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