26.05.2015
Keine Beteiligung des Testamentsvollstreckers bei Vergütungfestsetzung Betreuer

Rechte des Testamentsvollstreckers im Behindertentestament

Im Rahmen von Behindertentestamenten haben volljährige betreute Erben immer einen Betreuer. Dieser ist in der Regel nicht gleichzeitig auch Testamentsvollstrecker.

Der BGH hatte nun  - 15.4.2015 AZ XII ZB 534/14 - über folgenden Fall zu entscheiden: der Betreuer hatte seine Betreuervergütung beantragt. Das zuständige Betreuungsgericht hatte diese auch bewilligt. Mit der Höhe der Vergütung war der Testamentsvollstrecker aber nicht einverstanden. Der Testamentsvollstrecker legte daher gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte er, als Beteiligter an dem Vergütungsverfahren beteiligt zu werden. Dies hat sowohl das erkennende Gericht als auch das über die Beschwerde entscheidende Landgericht zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass in Betreuungssachen nur ein ganz begrenzter Personenkreis am Verfahren zu beteiligen ist. Danach ist der Testamentsvollstrecker nur ein sogenannter Kann-Beteiligter, er kann also beteiligt werden, er ist aber nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. Diese Kann-Beteiligung bedeutet, dass derartige Personen hinzugezogen werden können, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann der Fall, wenn der angefochtene Beschluss unmittelbar in ein Recht eingreift, das den Beschwerdeführer zusteht.  

Nach Auffassung des BGH besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers aber nur darin, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen unter Beachtung des Willens und der Anordnungen des Erblassers. In diesen Rechten und Pflichten sei der Testamentsvollstrecker aber durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht unmittelbar beeinträchtigt, da sich die Festsetzung der Betreuervergütung gegen das Vermögen des Erben, nicht aber sein, des Testamentsvollstreckers, Vermögens bezieht. Ergibt sich aus der Auslegung des Testamentes, dass der Testamentsvollstrecker nicht zu einer Entnahme einer Betreuervergütung aus dem Nachlass befugt ist, ist der Erbe mittellos und der Betreuer kann seine Vergütung nur aus der Staatskasse verlangen.

Demnach war der Testamentsvollstrecker weder Beteiligter noch im Vergütungsverfahren beschwerdeberechtigt.

Expertentipp: will man als Erblasser den Testamentsvollstrecker auch in diesem Verfahren beteiligen, bleibt einem nur eine Regelung der Gestalt, dass der Testamentsvollstrecker keine Betreuervergütung aus dem Nachlass entnehmen darf. Auf diese Weise ist dann sichergestellt, dass der Nachlass nicht unnötig geschmälert wird. In diesem Fall hatte nämlich die Staatskasse die Vergütung zu tragen.



Erstellt von: Hans-Oskar Jülicher - Fachanwalt für Erbrecht, Heinsberg

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