31.7.2015
Testamentsvollstreckervermerk in Gesellschafterliste?

Registergericht Bonn sagt: Nein!

Der Erblasser war Gesellschafter einer GmbH, die beim Registergericht Bonn im Handelsregister eingetragen war. In der letztwilligen Verfügung des  Erblassers war über die Gesellschaftsanteile die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet worden. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Gesellschaftsanteil oblag damit dem Testamentsvollstrecker und nicht demjenigen, der den Gesellschaftsanteil geerbt hat und von Todes wegen neuer Gesellschafter geworden ist. Der Geschäftsführer hat eine neue Gesellschafterliste zum Registergericht gereicht, die über die seitherige Gesellschafterliste hinaus die Angabe enthielt, dass über den Gesellschaftanteil des Erblassers Testamentsvollstreckung bestehe und wer Testamentsvollstrecker sei. Das  Registergericht wies die Liste zurück. Ein Testamentsvollstreckervermerk dürfe in eine Gesellschafterliste nicht aufgenommen werden. Das OLG Köln hat sich sich dieser Auffassung angeschlossen. Der BGH hat die Entscheidung mit Bechluss vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen II ZB 17/14 bestätigt. Es sei gesetzlich eindeutig geregelt, was in eine Gesellschafterliste hineingehöre und was nicht. Es sei nicht Sache der Gesellschafter, sich über erweiterte Angaben zu verständigen. Das stehe der erforderlichen Registerklarheit entgegen.  Die Entscheidung hat für die Praxis weitreichende Bedeutung. Der Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung besteht häufig darin, dem Erben die Verfügungsbefugnis über den Gesellschaftsanteil zu entziehen. Wenn die Testamentsvollstreckung aus dem Handelregister für  einen Erwerber nicht ersichtlich ist  und der Erbe dazu nichts sagt, bestünde die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs und der Gesellschaftsanteil wäre verloren. Der Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung wäre geradezu ausgehölt. Das ließe sich allenfalls vermeiden, indem der Gesellschafter zu Lebzeiten mit den anderen Gesellschaftern eine gesellschaftsvertragliche Regelung vereinbarte, wonach der Testamentsvollstrecker als "Gesellschafter" in die Gesellschaft eintritt.  Es dürfte allerdings klarer sein, wenn der Gesetzgeber das Register -ähnlich dem Grundbuch- für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks schlichtweg öffnete. Bis dahin wird man sich mit Hilfskonstruktionen retten müssen.



Erstellt von: Sven Klinger - Fachanwalt für Erbrecht, Schwerin

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