17.09.2015
Beschwerderecht des entlassenen Testamentsvollstreckers

Entlassener Testamentsvollstrecker hat kein Beschwerderecht gegen Entscheidung von Nachlassgericht keinen Nachfolger zu benennen

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.08.2015, 12 Wx 69/15, folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein rechtskräftig entlassener ehemaliger Testamentsvollstrecker wendete sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den aktuell vorliegenden Erbschein mit Rücksicht darauf einzuziehen, dass dieser noch einen Testamentsvollstrecker -Vermerk enthalte. Der ehemalige und rechtkräftig entlassene Testamentsvollstrecker wendet dagegen ein, es liege weiterhin eine Dauertestamentsvollstreckung – trotz seiner Entlassung – vor. Es sei deshalb ein anderer, geeigneter Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Das OLG Karlsruhe als Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unstatthaft mangels vorliegender notwendiger Beschwerdeberechtigung des ehemaligen Testamentsvollstreckers verworfen. Zwar kann das Beschwerdegericht nach §§ 68 Abs. 3 S. 1, 68 Abs. 1 S. 1 BGB einen Termin nach seinem Ermessen abhalten, jedoch ist der bisherige Testamentsvollstrecker, der rechtkräftig entlassen worden ist, nicht beschwerdebefugt. Er wird durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Beschwerdeberechtigt gegen die Einziehung eines Erbscheins kann jeder sein, der für den Erbschein potentiell antragsberechtigt wäre. Dies ist auch ein Testamentsvollstrecker, allerdings nicht ein ehemaliger Testamentsvollstrecker. Weiter hat in dem Verfahren um die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstrecker, der infolge ablehnender gerichtlicher Entscheidung nicht Testamentsvollstrecker geworden ist, kein Beschwerderecht, da er kein Recht auf Ernennung hat. Dann muss es erst Recht gelten, dass ein rechtskräftig entlassener Testamentsvollstrecker sich nicht gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wenden kann, keinen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Praxistipp vom Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker Thomas Maulbetsch:

Die Beschwerdebefugnis gegen ablehnende Entscheidungen im Rahmen einer Testamentsvollstreckung ist vielfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Vielfach ist nicht bekannt, dass für den Testamentsvollstrecker immer ein Ersatz- Testamentsvollstrecker seitens des Erstellers der letztwilligen Verfügung zu benennen ist. Somit stellt der Erblasser sicher, dass im Falle des Wegfalls des Testamentsvollstreckers, der auch krank werden oder vor dem Erblasser versterben kann, die Nachfolge gesichert ist. Werden keinerlei Regelungen zum Ersatz-Testamentsvollstrecker in das Testament aufgenommen, so geht das Nachlassgericht davon aus, dass auch kein Ersatz gewünscht ist. Folge ist dann, dass die Miterben den Nachlass gemeinsam auseinandersetzen müssen, obwohl der Erblasser über den Testamentsvollstrecker dies anders gewünscht hat.



Erstellt von: Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim

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