30.11.2015
Das Nachlassverzeichnis gem. § 2215 BGB

Kardinalpflicht des Testamentsvollstreckers

Eine der wichtigsten Pflichten des Testamentsvollstreckers ist die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses, § 2215 BGB. Es ist einerseits Grundlage für die ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers und damit letztlich auch Grundlage für seine Hauptaufgabe, die Erbauseinandersetzung. Andererseits ist das Nachlassverzeichnis wichtiges Kontrollmittel für die Erben (z.B. Rechnungslegung, §§ 2218, 666, 667 BGB).

Inhalt des Nachlassverzeichnisses

Das Nachlassverzeichnis ist eine Aufstellung darüber, welche Gegenstände nach Auffassung des Testamentsvollstreckers zum Nachlass gehören. Es umfasst also alle Nachlassgegenstände, Nachlassforderungen und –verbindlichkeiten. Ist bei einzelnen Posten die Zugehörigkeit zum Nachlass strittig, hat der Testamentsvollstrecker sie mit einem entsprechenden Hinweis aufzunehmen.

Form und Frist

Der Testamentsvollstrecker hat das Nachlassverzeichnis unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) – nach seinem Amtsantritt aufzustellen. Wie schnell das Nachlassverzeichnis in der Praxis aber tatsächlich aufgestellt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Je unübersichtlicher der Nachlass ist, desto mehr Zeit wird man dem Testamentsvollstrecker einräumen müssen. Das Verzeichnis ist schriftlich aufzustellen und mit Datum und Unterschrift zu versehen, § 2215 II BGB.

 Empfänger des Nachlassverzeichnisses

Neben der Aufstellung des Verzeichnisses hat der Testamentsvollstrecker auch die Pflicht, es an den bzw. die Berechtigten zu übermitteln. Das sind der (Mit-)Erbe, der Nacherbe nach Eintritt der Nacherbfolge, der Erbteilspfandgläubiger und der Erbschaftsnießbraucher. Nicht anspruchsberechtigt sind der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist (beachte aber § 2314 BGB).

Folgen einer Verletzung der Pflicht aus § 2215 BGB

Kommt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht oder nur unzureichend nach, kann er von den Berechtigten – nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Aufstellungsfrist (beachte sonst die Kostenfolge des § 93 ZPO) – auf Erstellung des (vollständigen) Verzeichnisses verklagt werden.

Verstöße gegen die Pflicht aus § 2215 BGB können eine Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB auslösen und einen Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB darstellen.

Fazit des Fachanwalts für Erbrecht Joachim Mohr

Allein die Pflicht zur Aufstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses kann – insbesondere bei unübersichtlichen Nachlässen - schon eine besonders komplexe Aufgabe darstellen. Der Erblasser muss daher bei der Wahl des Testamentsvollstreckers besondere Umsicht walten lassen.



Erstellt von: Joachim Mohr - Fachanwalt für Erbrecht, Giessen

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