30.12.2015
Testamentsvollstreckung - Ersatztestamentsvollstrecker

Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Ein in der Praxis häufiges Problem ergibt sich, wenn der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker wegfällt. Sei es, dass er vorverstirbt, das Amt nicht annimmt oder das Amt kündigt. Fehlt in diesem Fall eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung, so stellt sich die Frage, ob das zuständige Nachlassgericht berufen ist, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu ernennen.

 

Ausgehend von § 2200 Abs. 1 BGB geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Ersuchen des Erblassers nicht ausdrücklich gestellt sein muss. Es genügt, dass sich ggf. durch ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ein auf Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt.

 

Beschluss des OLG Hamm:

 

Zu diesem Problemkreis hat sich das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 30.12.2014, Aktenzeichen - 15 W 248/14 - in einem Beschwerdeverfahren geäußert. Das OLG führt aus, dass bei einem Wegfallen des berufenen Testamentsvollstreckers zu prüfen sei, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lasse, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen. Zu prüfen ist, ob der Erblasser bei Berücksichtigung dieser Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte. Von Bedeutung sind hierbei die Gründe, die den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben. Im Wege der Testamentsauslegung ist zu prüfen, ob diese Gründe vom Standpunkt des Erblassers aus auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen.

 

Der Senat differenziert hierbei vorrangig danach, ob davon auszugehen ist, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung aus sachlichen Gründen der Nachlassabwicklung oder -verwaltung, oder aber personenbezogen, z.B. mit Rücksicht auf die besondere Wertschätzung der Person des Testamentsvollstreckers angeordnet hat.

 

In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall handelte es sich bei den testamentarisch Bedachten durchgehend um nicht ortsansässige, gemeinnützige Einrichtungen. Zum Nachlass des Erblassers gehörte Immobilienbesitz.

 

 

Das OLG hat aus diesen Umständen darauf geschlossen, dass für den Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Verwaltung der Immobilien für die Übergangszeit bis zur Auseinandersetzung sowie die Erleichterung der Auseinandersetzung im Vordergrund stand.

 

Hätte der Erblasser gewusst, dass der von ihm ernannte Testamentsvollstrecker wegfällt, hätte er unter diesen Umständen ein Ersuchen an das Nachlassgericht auf Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers in seine letztwillige Verfügung aufgenommen.

 

Praxistipp:

Wer Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung anordnet sollte sich nicht nur über die Person des gewünschten Testamentsvollstreckers Gedanken machen. Wie bei der Erbeinsetzung in Bezug auf einen Ersatzerben, ist auch bei der Bestimmung des Testamentsvollstreckers zu bedenken, was gelten soll, wenn der berufene Testamentsvollstrecker wegfällt. Mithin ist es sachgerecht in der letztwilligen Verfügung einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen. Fällt auch dieser weg sollte im Wege einer weiteren Ersatzbestimmung das zuständige Nachlassgericht ersucht werden einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen.



Erstellt von: Joachim Müller - Fachanwalt für Erbrecht, Weißenthurm

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